Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2014 diskutiert die Politik über das neue Erbschaftsteuerrecht. Es geht um die Frage, inwieweit die Übertragung von Betriebsvermögen auch zukünftig steuerfrei erfolgen kann. Die bisherigen Regelungen haben die Verfassungsrichter als zu weitgehend verworfen.
Nachdem die ersten Reformvorschläge aus dem Haus von Finanzminister Schäuble durchaus noch in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurden, ist es in letzter Zeit ruhiger um das Thema geworden. Die Medien befassen sich vorwiegend mit den Themen Flüchtlinge und „Diesel-Gate“. Zwischenzeitlich hat das eigentliche Gesetzgebungsverfahren begonnen. Der Bundesrat gab Ende September 2015 eine Stellungnahme ab. Im Bundestag fand zu diesem Zeitpunkt eine erste Debatte statt, an deren Ende das Parlament den Vorgang in den Finanzausschuss verwiesen hat. Dort werden die Regierungsparteien einen Kompromiss aushandeln.
In der Sache streitet man sich weiterhin um die Frage, wie weit die Verschonung vor allem sehr großer Betriebsvermögen aussehen soll. Die Bundesländer haben die Befürchtung, dass die geplanten Ausnahmen einer Prüfung durch Karlsruhe abermals nicht standhalten. Eine andere Ansicht vertritt die CSU. Ihr gehen die Ausnahmen nicht weit genug. Im Bundesrat konnte sie sich nicht durchsetzen. Im Bundestag hat sie bessere Chancen, doch die SPD steht den Verschonungen kritisch gegenüber. Es geht auch um die Grundsatzfrage, ob steuerfreies Erben gerecht ist, wo Arbeitseinkommen ganz selbstverständlich versteuert wird.
Dieses Jahr wird es entgegen den Planungen wohl keine Entscheidung mehr geben. Schon heute ist aber nicht ganz unwahrscheinlich, dass auch die jetzige Reform am Ende des Tages wieder bei den Karlsruher Richtern zur Überprüfung vorliegt.
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Welt am Sonntag mit RAin Wendelmuth
Die Welt am Sonntag hat Agnes D. Wendelmuth im Rahmen der Serie“Erben / Vererben – aber richtig“ zum Thema „Welche Fallen muss ich beim Vererben umgehen“ als Expertin um Statements gebeten. Der Artikel erschien am 11. Oktober auf Seite 41 als Print und ist nun auch online abrufbar.
Erbschaftssteuer: Selbstgenutztes Familienheim bleibt steuerfrei — Bundesfinanzhof konkretisiert, wie schnell die „unverzügliche“ Selbstnutzung beginnen muss
Nach wie vor ringt die Regierung um eine Neufassung des Erbschaftssteuerrechts, aber die Steuerbefreiung für die selbst genutzte Wohnimmobilie bleibt in jedem Fall erhalten. Hiervon profitieren Kinder und Ehepartner. Für sehr große Häuser und Wohnungen gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Die Grenze liegt bei 200 qm Wohnfläche. Ist die Immobilie größer, wird die darüber hinausgehende Fläche versteuert. Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Tod selbst genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Das ist etwa bei einem Aufenthalt im Pflegeheim der Fall.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Erbe die Nutzung der Immobilie „unverzüglich“ zur Selbstnutzung „bestimmt“. Diese Absicht muss dann mit einem tatsächlichen Einzug umgesetzt werden. Die höchsten Finanzrichter geben dem Erben hierzu sechs Monate nach dem Erbfall Zeit. Diese Frist gilt jedoch nicht absolut – es darf auch länger dauern. Die Erben können darlegen und müssen glaubhaft machen, warum ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht eher möglich war und dies nicht in ihrer Verantwortung liegt. Eine Renovierung der Wohnung kann nur dann als Grund dienen, wenn nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wurde, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Eine Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder die Klärung, wer überhaupt zu den begünstigten Erwerbern zählt, können hingegen ohne Weiteres rechtfertigen, dass die Selbstnutzung erst mit größerer Verzögerung beginnt.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist am 23.06.2015 unter dem Aktenzeichen II R 39/13 ergangen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4 a und b ErbStG.
Konfliktvermeidung durch Erbverzicht — Finanzielle Abfindung zu Lebzeiten kann Erben vor Pflichtteil schützen
Mittels Testament wird sichergestellt, dass nur diejenigen Personen erben, die auch tatsächlich erben sollen. Die gesetzliche Erbfolge, nach der Kinder und Ehepartner erben, wird so überwunden. Doch diese gehen nicht leer aus, denn sie behalten ihren Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den Pflichtteil kann man nicht einseitig ausschließen. Das Gesetz kennt zwar die Erbunwürdigkeit, die auch das Pflichtteilsrecht berührt. Doch die praktischen Hürden sind hoch. Das Gesetz nennt z.B. den Fall, dass der Erbe den Erblasser getötet hat.
Wer schon zu Erbzeiten sicherstellen will, dass die gewünschten Erben sich nicht mit Pflichtteilsberechtigten um die Höhe des Pflichtteils streiten, kann mit diesen schon zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Für diesen Verzicht kann auch eine Gegenleistung gewährt werden. So können, um den Verzicht schmackhaft zu machen, einzelne Vermögensgegenstände übertragen werden. Auch der Pflichtteilsberechtigte kann an einer solchen Regelung ein Interesse haben: Er vermeidet langwierige und evtl. auch teure Auseinandersetzungen mit den testamentarischen Erben. Und außerdem gilt: Was man hat, das hat man. Vermögen, das bereits übertragen ist, kann der Erblasser weder verbrauchen noch verschenken. Im letzten Fall gibt es zwar einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass sich Erblasser arm schenken. Das verschenkte Vermögen wird dann dem Nachlass hinzugerechnet und auf dieser Basis der Pflichtteilsanspruch berechnet. Hierauf sollte sich der Pflichtteilsberechtigte aber nicht verlassen, wenn der Erblasser noch bei guter Gesundheit ist: Denn zehn Jahre nach der Schenkung findet keine Anrechnung mehr statt.
Was der Vermieter mit der Mieter-Scheidung zu tun hat — Wer nicht aufpasst, hat plötzlich einen neuen Vertragspartner
Vertrag ist Vertrag. Dieser Grundsatz gilt, aber nicht uneingeschränkt. Haben Eheleute eine Wohnung gemeinsam gemietet, kann der Vermieter die Miete von jedem der beiden verlangen. Oftmals ist die Höhe des Familieneinkommens für den Vermieter entscheidend für die Frage, ob er die Wohnung überhaupt an die Eheleute vermietet. Mietet nur ein Ehegatte die Wohnung, wird der Vermieter gerade dessen Solvenz prüfen.
Scheitert die Ehe, wirkt sich das unter Umständen auf das Mietverhältnis aus – auch gegen den Willen des Vermieters. Das Gericht kann einem der Ehegatten die Wohnung zuweisen (typischerweise der Ehefrau, die mit den Kindern in der Wohnung bleibt) oder die Eheleute einigen sich, dass einer von beiden die Wohnung bekommen soll. Obwohl der Vermieter hieran nicht beteiligt ist, bekommt er automatisch einen neuen Mieter (z.B. die Ehefrau anstatt des Ehemannes) oder aus zwei Mietern wird einer. Ob der neue (verbleibende) Mieter solvent ist, ist dabei irrelevant.
Um den Vermieter nicht ganz schutzlos zu stellen, hat der Vermieter ein Kündigungsrecht, das allerdings nur greift, wenn in der Person des neuen (Allein)Mieters ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Kenntnisnahme vom Eintritt in das Mietverhältnis. Der praktisch wichtigste Fall ist die Zahlungsunfähigkeit des neuen Mieters. Von dieser wird der Vermieter aber in den seltensten Fällen in einer so kurzen Frist erfahren. Der schlaue Mieter wird wenigstens dafür sorgen, dass die Miete nach Übergang des Vertrages anfangs pünktlich bezahlt wird, um den Vermieter keinen Verdacht schöpfen zu lassen.
Wer nicht glaubt, dass der Gesetzgeber so in die Vertragsfreiheit eingreift, kann es in § 1568a BGB nachlesen.
Eine Lebensversicherung, aber zwei Witwen — Nur Schriftform verhindert die Auszahlung an die Ex-Frau
Eine Lebensversicherung soll die nahen Angehörigen im Todesfall absichern. So hatte es auch der Ehemann vorgesehen, als er nach der Heirat seine Ehefrau als Berechtigte beim Versicherer eintragen ließ. Das war in den Neunzigerjahren. Jahre später ging die Ehe in die Brüche. Der Ehemann orientierte sich neu und heiratete ein zweites Mal. Die Lebensversicherung bestand fort. Deshalb rief er bei der Lebensversicherung an und wies darauf hin, dass seine neue Frau, wenn sie Witwe wird, das Geld bekommen solle. Dann starb der Mann.
Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 437/14 vom 22. Juli 2015) hatte zu entscheiden, ob die Lebensversicherung über 30.000,00 € zu Recht an die erste Frau ausgezahlt worden war. Er hat dies bejaht. Wer die Person ändern will, die das Bezugsrecht an der Lebensversicherung haben soll, muss dies schriftlich erledigen. Weil es im konkreten Fall hieran fehlte, ist die geschiedene Frau als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, weil sie im Zeitpunkt der Festlegung der Begünstigung Ehegatte war.
Die Vorinstanzen hatten das noch anders als der BGH gesehen. Sie hatten der zweiten Frau Recht gegeben. Die Richter beim Oberlandesgericht hatten argumentiert, dass Witwe nur sein könne, wer zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sei. Es kann also nur eine geben. Die obersten Richter wollen den Begriff „Witwe“ jedoch nicht so eng sehen. Ein (Ex)Ehemann kann bei seinem Ableben demzufolge einen ganzen Strauß Witwen hinterlassen. Die Lebensversicherung bekommt aber nur eine von ihnen.
Veranstaltungshinweis: Rechtsanwältin Wendelmuth informiert anlässlich des Welt-Alzheimertages „Demenz – vergiss mich nicht“
„Mein Wille gilt, auch wenn ich nicht mehr entscheide“ – das ist das Motto, unter das die Falkenseer Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth ihren Vortrag stellt. Der Vortrag ist Bestandteil der Nauener Veranstaltungswoche zum Thema Alzheimer. Die Spezialistin für Vorsorgefragen erläutert, was jedermann rechtzeitig tun kann, bevor er aufgrund von Alter und Krankheiten wie z.B. Alzheimer nicht mehr in der Lage ist, überlegte Entscheidungen zu treffen.
- Wie stelle ich eine medizinische Behandlung sicher, die ich mir wünsche?
- Wann wird ein Betreuer bestellt? Wie lässt sich die Bestellung eines Betreuers vermeiden?
- Was wollen Angehörige wissen, wenn Sie Aufgaben übernehmen?
- Wie bevollmächtige ich einen Dritten so, dass er tatsächlich meine Interessen wahrnehmen kann?
Im Rahmen eines Vortrags werden die vorstehenden Fragen beantwortet. Und natürlich besteht auch die Möglichkeit, der Falkenseer Fachanwältin für Erbrecht und für Familienrecht eigenen Fragen zu stellen.
Der Eintritt ist frei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Termin: Dienstag, den 22. September 2015, 16 Uhr
Ort: Stadtbibliothek Nauen, Ketziner Str. 1, 14641 Nauen
Den Flyer zur Nauener Veranstaltungswoche finden Sie unter https://daten.verwaltungsportal.de/dateien/veranstaltungen/1/6/7/4/4/1/2/150910_flyer_weltalzheimertag.pdf
Seit 1994 finden am 21. September in aller Welt vielfältige Aktivitäten statt, um die Öffentlichkeit auf die Situation der Alzheimer-Kranken und ihrer Angehörigen aufmerksam zu machen. Weltweit sind etwa 46 Millionen Menschen von Demenzerkrankungen betroffen, zwei Drittel davon in Entwicklungsländern. Der Welt-Alzheimertag wird von der Dachorganisation Alzheimer’s Disease International (London) (www.alz.co.uk) weltweit unterstützt (Quelle: Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. – https://www.deutsche-alzheimer.de/termine/welt-alzheimertag.html)
Der Versuch, Leiden zu beenden führt zum Verlust der Erbschaft — Fehlende Patientenverfügung zieht Strafverfolgung nach sich.
Seit fünfzehn Jahren hat die Ehefrau Alzheimer, seit 10 Jahren lebt sie in einem Pflegeheim, seit 9 Jahren wird sie über eine Magensonde künstlich ernährt, eine verbale Kommunikation ist schon lange nicht mehr möglich. Der Ehemann ist rechtlicher Betreuer, wurde über die Situation depressiv und hat einen Selbstmordversuch hinter sich. Er hält es nicht mehr aus und schneidet den Schlauch zur Magensonde mit einer Schere durch. Nach erfolgreicher Rettung stirbt die Frau bald an einer Lungenentzündung. Strafrechtlich ist das ein Totschlag (minderschwerer Fall). Erbrechtlich begründet der Tötungsversuch Erbunwürdigkeit. Der Ehemann sollte Alleinerbe sein. Er geht leer aus, weil das Gesetz bei Erbunwürdigkeit so tut, als ob der Erbe nicht leben würde. Nur die drei Kinder erben.
Diesen tragischen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (Urteil vom 11.3.2015 – IV ZR 400/14). Der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen ist nur zulässig, wenn der Betreuer eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholt oder eine Patientenverfügung vorliegt. Beides fehlte. Die Erbunwürdigkeit ist die zwingende Folge des Totschlags (oder seines Versuchs). Die nachvollziehbare Motivation, das Leiden zu beenden, ist ohne Bedeutung. Das Gesetz will nicht, dass jemand erbt, der das Leben eines anderen in strafbarer Weise beendet hat. Eine Ausnahme gibt es nur bei der Tötung auf Verlangen, die hier nicht vorliegt. Die Frau konnte sich nicht mehr äußern.
Der Griff zur Schere ist sicherlich die Ausnahme; die Erbunwürdigkeit beschäftigt Gerichte auch eher selten. Aber einmal mehr wird deutlich, wie wichtig eine Patientenverfügung ist, vor allem wenn eine schwere Krankheit diagnostiziert oder das Seniorenalter erreicht ist.
Familienrecht: Was genau ist eigentlich die „Düsseldorfer Tabelle“? — Neufassung Anfang August 2015 in Kraft getreten
Wenn es um Kindesunterhalt geht, ist auch meistens von der „Düsseldorfer Tabelle“ die Rede. Doch was dahinter steckt, wissen nur die Wenigsten. Die Tabelle ist kein Gesetz und deshalb rechtlich nicht verbindlich. Die faktische Verbindlichkeit ist hingegen umso größer. Vor mehr als fünfzig Jahren haben sich die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, die Höhe des Kindesunterhalts zu standardisieren. Sie ermittelten, welchen Bedarf ein Kind im jeweiligen Alter hat und bestimmten unter Berücksichtigung des Einkommens des Zahlungspflichtigen den Anspruch auf Barunterhalt.
Von Düsseldorf aus startete die Tabelle des OLGs ihren Siegeszug. Heute wird sie von allen Gerichten bei der Berechnung des Unterhalts zugrunde gelegt. Die verschiedenen Oberlandesgerichte ergänzen sie lediglich mit eigenen Leitlinien.
Die Düsseldorfer Tabelle hat seit Anfang August 2015 eine neue Fassung, mit der der Unterhaltsanspruch erstmals seit 2010 nach oben angepasst wurde. Auslöser hierzu war die Erhöhung des Kinderfreibetrags im Einkommenssteuergesetz. Der Mindestunterhalt beträgt nun in der ersten Altersstufe (bis zum sechsten Geburtstag) 328,00 € (vorher 317,00 €). In Altersstufe 2 (bis zum 12. Geburtstag) steigt er von 364,00 € auf 376,00 €, in der dritten Stufe (bis zur Volljährigkeit) von 426,00 € auf 440,00 €, bei erwachsenen Kindern von 488,00 € auf 504,00 €. Das Kindergeld wird auf diesen Betrag zur Hälfte (bei Minderjährigen) bzw. vollständig (bei Volljährigen) angerechnet.
Die rückwirkende Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2015 kommt aufgrund gesetzlicher Regelung den Unterhaltszahlern in 2015 nicht zugute. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird es zum 1. Januar 2016 geben, denn dann steigen die Kinderfreibeträge bei der Einkommenssteuer erneut an. Das OLG Düsseldorf hat die Überarbeitung bereits angekündigt.
Die Europäische Erbrechtsverordnung (Teil 2 von 2) — Welches Erbrecht gilt für wen? Und kann ich das selbst beeinflussen?
Die Europäische Erbrechtsverordnung setzt auf die Nachlasseinheit: In den Mitgliedstaaten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark sind alle dabei) richtet sich das Erbrecht nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, wenn er kein Testament hat. Hat er ein Testament, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Errichtung an. So können Rentner, die den Ruhestand auf Mallorca genießen, plötzlich spanischem Erbrecht unterliegen. Bislang war die Staatsangehörigkeit relevant und der Ort, an dem sich das vererbte Vermögen befand.
Der Erblasser kann jedoch bestimmen, dass er nach seinem Heimatrecht beerbt werden will. Die Wahl sollte ausdrücklich erfolgen, indem Sie eine entsprechende Klausel ins Testament bzw. in den Erbvertrag aufnehmen. Dies vermeidet Streitigkeiten über das geltende Recht Wenn die Rechtswahl fehlt, wird das Testament interpretiert. Dies geschieht dann, bezogen auf unser Beispiel, nach spanischem Recht. Eine Rechtswahl ist zum Beispiel bei einem gemeinschaftlichen Testament unumgänglich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in einem Mitgliedstaat liegt, der gemeinschaftliche Testamente (Hauptfall: Berliner Testament) nicht anerkennt – wie z.B. Spanien, Frankreich und Italien.
Neu ist auch die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Damit setzt der europäische Gesetzgeber einen Meilenstein in der Rechtsentwicklung. Es stellt eine Alternative zum deutschen Erbschein dar, mit dem Erben Ihre Legitimation nachweisen. Das Europäische Nachlasszeugnis können, anders als den deutschen Erbschein, auch Vermächtnisnehmer bekommen, um die Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen nachzuweisen. Die Wirkung des neuen Nachlasszeugnisses ist auf sechs Monate befristet, eine Verlängerung ist jedoch möglich.
