Mütter müssen Sexualpartner nicht nennen: Verfassungsgericht lässt Scheinväter im Regen sehen – Gesetzgeber muss handeln.

Kuckuckskinder sind keine Seltenheit. Wenn sich der Verdacht bestätigt, sind die Väter, die nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft nun nur noch Scheinväter sind, erheblichen emotionalen Belastungen ausgesetzt. Und die finanziellen Folgen stehen dem oft kaum nach. Es steht fest, dass der Scheinvater grundlos und oft jahrelang Unterhalt für ein Kind gezahlt hat. Der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle z.B. liegt je nach Alter des Kindes bei gut 3.000,00 € im Jahr. Das Gesetz sieht vor, dass der Vater sich dieses Geld beim biologischen Vater zurückholen kann. Häufiges Problem: Um meinen Anspruch durchzusetzen, muss ich wissen, an wen ich mich zu halten habe. Wenn sich die Mutter jedoch weigert, den Namen ihres Sexualpartners zu nennen, hat der Scheinvater seit Kurzem schlechte Karten. Das Bundesverfassungsgericht hat der bisherigen Praxis der deutschen Familiengerichte einschließlich Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Die haben nämlich bisher gesagt, dass die Mutter „nach Treu und Glauben“ verpflichtet ist, den Mann zu benennen.  Die Verfassungsrichter begründen ihr Votum mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Verpflichtung zur Auskunft beeinträchtige die Privat- und Intimsphäre. Dies mache eine ausdrückliche gesetzliche Regelung notwendig. Richterliche Rechtsfortbildung mittels „Treu und Glauben“ seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (Beschluss vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14).

Scheinväter haben also einen Anspruch auf die Erstattung des Unterhalts, können diesen aber nicht durchsetzen, wenn die Mütter sich querstellen. Helfen kann nur der Gesetzgeber, indem er einen solchen Auskunftsanspruch schnellstmöglich und ausdrücklich ins Gesetz schreibt. Dagegen hat das Verfassungsgericht auch nichts einzuwenden.  Es kommt ihm nur darauf an, dass der Gesetzgeber seinen Willen, den niemand ernsthaft in Frage stellt, ausdrücklich formuliert.

Der Schutz des Samenspenders vor der Adoption: Entwickelt der Samenspender Vatergefühle, weiß er das Gesetz an seiner Seite

Zwei Berliner Frauen sind miteinander verpartnert (unjuristisch: verheiratet). Den Kinderwunsch erfüllen sie sich mit einem bekannten Samenspender aus dem privaten Umfeld. Zum Familienglück fehlt nur noch die Adoption durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter des Kindes. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13), denn die beiden Frauen weigern sich, den Namen des Spenders zu nennen. Dieser wolle anonym bleiben. Das Gesetz sieht jedoch zum Schutz der Eltern vor, dass eine Adoption nicht gegen ihren Willen stattfindet.  Das gilt grundsätzlich auch, wenn ein Samenspender an der Zeugung beteiligt war. Er muss die Möglichkeit zur Beteiligung haben, was wiederum seine Kenntnis vom Adoptionsverfahren voraussetzt. Diese wollen die Lebenspartnerinnen nicht nachweisen. Steht allerdings zuverlässig fest, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung nicht annehmen möchte, kann die Adoption ohne ihn stattfinden. Das ist regelmäßig bei den sogenannten anonymen Samenspendern der Fall. Das leuchtet ein: Adoptionen wären anderenfalls auch faktisch gar nicht möglich. Eine andere Ausnahme liegt vor, wenn der Aufenthalt des Vaters dauerhaft unbekannt ist.

Nun könnte man meinen, dass nach dem BGH Schluss ist. Doch das ist gefehlt. Weil die Berliner Gerichte in den ersten beiden Instanzen die Ausnahmemöglichkeiten nicht ausreichend gewürdigt haben, haben die Bundesrichter den Fall zurück in die Hauptstadt geschickt. Die beiden Frauen können sich also noch einmal überlegen, ob sie die Anonymität des Spenders weiterhin wahren wollen. Dann wird die Adoption allerdings endgültig scheitern.

Erst ist der Mann weg – und dann auch noch das Geld. Über die Schwierigkeit, sich das Erbe auch für Zeiten nach der Scheidung zu sichern

Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Im Unterschied zum Einzeltestament kann sich ein Ehepartner nicht ohne Kenntnis des anderen von diesem Testament lösen. Kommt es allerdings zur Scheidung, geht das BGB davon aus, dass das Testament seine Wirkung verliert. Doch können die Eheleute etwas Anderes bestimmen. So war dies in einem Fall, den das Oberlandesgericht in Hamm entschieden hat (Beschluss vom 28.10.2014 – 15 W 14/14). Die Eheleute vereinbarten ausdrücklich, dass es bei der wechselseitigen Erbeinsetzung auch im Fall der Scheidung bleiben soll. Einige Jahre später geht die Ehe in die Brüche. Der Ehemann heiratet erneut. In einem weiteren Testament macht er seine neue Frau zur Alleinerbin.

Der Ehemann verstirbt kurz nach der zweiten Hochzeit. Die langjährige erste Ehefrau beantragt den Erbschein. Doch sie macht die Rechnung ohne die zweite Ehefrau. Dieser erklärt die Anfechtung des ersten Testaments – und bekommt das Erbe zugesprochen. Als neue Ehefrau ist sie pflichtteilsberechtigt. Dieses Recht ist jünger als das erste Testament. Das BGB vermutet nun, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen hätte, wenn er bei Erstellung des Testaments von ihm gewusst hätte. Mit anderen Worten: Wenn der Ehemann gewusst hätte, dass er wieder heiratet, hätte er seine dann Exfrau für diesen Fall nicht zur Erbin eingesetzt. Als übergangene Pflichtteilberechtigte kann die zweite Ehefrau das Testament aus der Welt schaffen. Soll trotz Wiederheirat der Ex-Partner mit dem Erbe bedacht werden, muss das ausdrücklich geregelt werden, um die Anfechtung auszuschließen. Aber das werden wohl die Wenigsten machen.

Fachkanzlei wendelmuth bringt Schüler vor Gericht

Falkenseer Anwaltskanzlei bietet Jungen und Mädchen zum heutigen „Zukunftstag Brandenburg 2015“ einen Einblick in ihren Alltag

Eine Gerichtsverhandlung live miterleben, die Abläufe in einer Kanzlei kennenlernen und einen Eindruck davon bekommen, was sich hinter dem abstrakten Begriff „Jura“ verbirgt. Das erleben heute Laura (12) und Patrick (14), Schüler der 7. und 8. Klasse der Gesamtschule Immanuel Kant in Falkensee.

Die beiden haben sich im Internet für den Zukunftstag Brandenburg 2015 angemeldet. Dort hatte die auf Familienrecht und Erbrecht spezialisierte Kanzlei zwei Plätze angeboten, um einem Jungen und einem Mädchen die Chance zu geben, einen Tag in die Welt der Anwaltskanzleien reinzuschnuppern. Die beiden lernen die Berufsbilder Rechtsanwalt/-anwältin und Rechtsanwaltsfachangestellte(r) kennen.

„Frühzeitige Berufsorientierung ist wichtig für den erfolgreichen Einstieg ins Berufsleben“, erklärt Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, „als Anwältin trage ich eine gesellschaftliche Verantwortung, hierzu meinen Beitrag zu leisten. Und Freude macht es meinem Team und mir außerdem.“

Auch die beiden Schüler freuen sich, beim Zukunftstag mitzumachen, „das ist mal was Anderes als Schule“, sagt Patrick. Laura stimmt zu: „Auch wenn das Praktikum nur einen Tag dauert, weiß ich jetzt besser als vorher, was ein Anwalt und sein Team so machen.“

Am Anfang des Tages stand die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht in Nauen. „Das läuft natürlich anders ab, als man es aus den Gerichtsshows kennt, aber interessant ist es trotzdem“, erklärt die Falkenseer Fachanwältin, die ausschließlich im Familien- und Erbrecht tätig ist. Im Laufe des Tages folgen noch Gespräche mit einer jungen Anwältin, die von ihrer juristischen Ausbildung berichtet. Und zum Abschluss werden die beiden Schüler die Büroorganisation kennenlernen. Dafür nimmt sich die Bürovorsteherin genügend Zeit, um den Zukunftstag erfolgreich abzurunden.

Zukunftstag 2015

Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth mit ihren Praktikanten Laura und Patrick

Der digitale Nachlass – Was passiert nach dem Tod mit den Daten im Internet? (Teil 3 von 3)

Wenn ein Mensch stirbt, leben seine Daten weiter. Wer heute erbt, muss sich nicht nur um die Abmeldung des Autos und die Auflösung der Wohnung kümmern, sondern auch den digitalen Nachlass. Die Daten sind Bestandteil der Erbschaft.

Am einfachsten ist es, wenn der Verstorbene Zugangsdaten und Passwörter notiert hat. Sie können z.B. Bestandteil des Testamens sein. Dann stellt sich für die Erben nur noch die Frage des „richtigen“ Umgangs mit dem Nachlass. Mit dem Einloggen in Nutzerkonten dringt der Erbe ein gutes Stück in die Privatsphäre des Verstorbenen ein. Unangenehme Erkenntnisse sind dabei nicht ausgeschlossen, auch wenn dieses Vorgehen rechtlich einwandfrei ist. Andererseits bringt die Durchsicht von Festplatte und E-Mail-Account möglicherweise Erkenntnisse über kostenpflichtige Verträge, die gekündigt werden müssen oder deckt Vermögen auf, das auf Online-Konten schlummert.  Wer die Durchsicht des Computers scheut, kann sich z.B. an einen Anwalt wenden, der alle rechtlich und wirtschaftlich relevanten Daten sichert und die restlichen Daten dauerhaft löscht.

Darüber hinaus gibt es Anbieter, die im Auftrag der Erben die allermeisten bekannten Plattformen im Internet analysieren und eine Liste erstellen, wo der Verstorbene registriert war. Dies geschieht ohne Zugriff auf die Daten des Verstorbenen, sondern durch Zusammenarbeit mit den Online-Anbietern. Die Erben erhalten die Liste und können sich um die Abwicklung kümmern.

Wenn die Erben die Onlinedienste und -anbieter identifiziert haben, bei denen der Erblasser registriert war, können sie neue Zugangsdaten anfordern. Einfach ist dies, wenn die Zugangskennung bekannt ist und Zugriff auf das Postfach besteht. Dorthin können die Anbieter neue Passwörter schicken. In allen anderen Fällen müssen sich die Erben durch Vorlage der Sterbeurkunde (reicht oft) oder des Erbscheins zunächst legitimieren.

Der digitale Nachlass – Was passiert nach dem Tod mit den Daten im Internet? (Teil 2 von 3)

Wenn ein Mensch stirbt, leben seine Daten weiter. Wem nicht egal ist, was mit den Daten passiert, sollte sich vor seinem Tod darum kümmern. Angehörige können durchaus verstört sein, wenn sie erfahren, dass der Verstorbene z.B. gerne erotische Angebote genutzt hat.

Eine Möglichkeit ist die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson, ein guter Freund oder auch ein Anwalt, die entsprechend den Anweisungen des Erblassers Daten löscht und Online-Abos kündigt. Eine solche Vollmacht kann sofort oder erst nach dem Tod Wirkung entfalten. Dann muss die bevollmächtigte Person allerdings den Tod nachweisen, wenn sie von der Vollmacht Gebrauch machen möchte. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Erben die Vollmacht widerrufen. Das kann vermieden werden, wenn sie unwiderruflich ausgestaltet ist. Am einfachsten ist es, auch die Passwörter zu überlassen. Die sicherste Methode ist „offline“ vorzugehen. Was nicht im Netz steht, wird auch nicht gehackt. Die „große“ Lösung ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der sich um das gesamt Erbe einschließlich Daten kümmert.

Alternativ gibt es verschiedene Online-Anbieter, die Zugangsdaten aufbewahren und nach dem Tod den Willen des Verstorbenen ausführen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Eine genaue Prüfung ist ratsam. Die Datensicherheit ist das eine Problem, die Unternehmen als solches das andere: Internetfirmen verschwinden oft genauso schnell vom Markt, wie sie entstanden sind.

Den Zugriff auf den heimischen PC kann die Nutzung eines Passworts oder einer Verschlüsselung erschweren bis unmöglich machen. Das kann den Erben das Leben allerdings sehr schwer machen, wenn sie Daten brauchen, die sie haben sollen. Wer das nicht will, sollte auch hier eine Vertrauensperson beauftragen, die Zugriff auf den Rechner hat und ihn nach Löschung sensibler Daten an die Erben übergibt.

Nächste Woche wird erklärt, was die Erben unternehmen können, um den digitalen Nachlass zu verwalten.

Der digitale Nachlass – Was passiert nach dem Tod mit den Daten im Internet? (Teil 1 von 3)

45 % der über 60jährigen nutzen das Internet, bei den 50-59jährigen sind es 82 %, bei den jüngeren nährt sich die Nutzerquote den 100 % an (ARD/ZDF-Onlinestudie 2014). Immer größere Lebensbereiche finden in immer größerem Maße im Internet statt: Online-Banking, Handyverträge, Partnerbörsen, Streaming von Musik, Speicherung von Daten in der Cloud und natürlich die sozialen Netzwerke. Facebook und Co. wären offline gar nicht vorstellbar. Wenn ein Mensch stirbt, leben seine Daten weiter. Sie verschwinden genauso wenig, wie Immobilie, Auto und Hausrat verschwinden. Mit den älter werdenden Internetnutzern stellen sich immer häufiger zwei Fragen: Woraus besteht der digitale Nachlass? Und wie ist mit ihm umzugehen?

Die Grundregel ist schnell erklärt: Die Erben werden Eigentümer aller Daten des Verstorbenen. Der digitale Nachlass wird nicht anders behandelt als alle anderen Gegenstände, die die Erbschaft bilden. Die Erbenstellung ergibt sich dabei entweder aus dem Testament und wenn ein solches fehlt, aus der gesetzlichen Erbfolge. Gehört ein Computer zum Nachlass, liegt die Entscheidung, ob Sie die Daten lesen und was damit passiert, ganz allein bei Ihnen. Gleiches gilt für Kundenkonten, Benutzerregistrierungen etc. im Internet. Die Erben können neue Passwörter anfordern und sich so den Zugang verschaffen. Die Legitimation erfolgt durch die Sterbeurkunde und die Vorlage des Erbscheins. Eine wichtige Rolle spielen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Anbieter. Diese können vorsehen, dass ein Profil im Todesfall erlischt, entweder automatisch oder weil es der Nutzer bestimmt hatte. In den allermeisten Fällen erhalten die Erben jedoch Zugriff auf Nutzerprofile und Daten.

In der nächsten Woche werden die Möglichkeiten vorgestellt, die ein Internetnutzer zu Lebzeiten hat, um über seinen digitalen Nachlass zu bestimmen.

Wer darf was aufs Grab legen? Und für wie lange? – Verwandten-Streit über den Grabschmuck

Auch auf der schönen Ferieninsel Rügen toben Verwandtschaftskonflikte. Einer beschäftigte das dortige Amtsgericht in Bergen (Urteil vom 29.10.2014 – 25 C 133/14). Es ging um die Frage, wer welchen Grabschmuck auf einem Gemeinschaftsgrab ablegen darf. In diesem liegen mehrere Verwandte, darunter die Mutter des Klägers und der Vater der Beklagten. Die klagende Cousine will durchsetzen, dass der Cousin ihren Grabschmuck zu dulden habe. Doch die Grabnutzungsrechte für das gesamte Gemeinschaftsgrab liegen beim Cousin, der nach dem Bestattungsgesetz im Gegenzug u.a. zur Grabpflege verpflichtet ist. So scheitert die Cousine mit ihrem Ansinnen. Doch das Gericht lässt die Klägerin nicht im Regen stehen und gesteht ihr aus „Gründen der Pietät“ einen Anspruch auf Grabpflege über den Beklagten zu. Sie darf also selbst keinen Grabschmuck auflegen, sondern kann verlangen, dass er dies für sie macht. Dabei hat der Cousin das Recht, den Grabschmuck „auf seine Vereinbarkeit mit dem übrigen Grabschmuck und der Grabgestaltung zu prüfen“. Eine Zurückweisung ist aber nur erlaubt, wenn der Grabschmuck der Cousine mit der Grabgestaltung einschließlich -schmuck „evident unvereinbar“ ist.

Auch zum Verwelken des Grabschmucks hat sich das Amtsgericht Gedanken gemacht. Der Cousin darf selbst einschätzen, „wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint“, doch darf die Entfernung erst erfolgen, wenn das Gesteck „objektiv eindeutig verwelkt“ ist. So wird sichergestellt, dass das Recht auf Ablage eines angemessenen Grabschmucks über den Beklagten, nicht „faktisch ausgehebelt wird.“

Ob sich die eigentlichen Nutzer des Gemeinschaftsgrabes in selbigem umgedreht haben, während ihre Nachfahren das Gericht beschäftigten, ist den Urteilsgründen leider nicht zu entnehmen.

Erbschaftssteuer: Wie sieht die Verschonung für Betriebsvermögen zukünftig aus? – Bundesfinanzministerium legt Eckpunkte vor

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2014 die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist bis Mitte 2016 eingeräumt, um eine Nachfolgeregelung zu finden.

Für den Mittelstand ist insbesondere die Frage von Interesse, wie kleinere Betriebe unbürokratisch vererbt werden können. Die Regelung, dass Betriebe bis 20 Arbeitnehmer weitestgehend oder ganz steuerfrei übertragen werden können, wenn die Erben sie für fünf bzw. sieben Jahre halten, wird es nicht mehr geben, weil die Verfassungsrichter sie beanstandet haben. Das Eckpunktepapier will an den Unternehmenswert anknüpfen. Liegt dieser bei bis zu einer Million Euro, reicht es zukünftig aus, den Betrieb für fünf bzw. sieben Jahre fortzuführen. Ist der Betrieb höher bewertet, müssen zusätzlich bestimmte Lohnsummen in den Jahren der Fortführung eingehalten werden, wie dies schon bislang bei größeren Betrieben der Fall war.

Änderungen wird es auch beim sog. Verwaltungsvermögen geben, also bei solchem Betriebsvermögen, das nicht betrieblichen Zwecken dient (z.B. eine Kunstsammlung). Zukünftig soll bei jedem Wirtschaftsgut gefragt werden, ob es überwiegend der betrieblichen Tätigkeit dient oder nicht. Betriebliche Schulden können gegengerechnet werden. Ein Verwaltungsvermögen von bis zu 10 % ist unschädlich, d.h. es löst keine Erbschaftssteuer auf das Betriebsvermögen aus.

Bei Erben und Beschenkten, die mehr als 20 mio. Euro Betriebsvermögen erhalten, soll zukünftig in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sie die Erbschaftsteuer nicht aus mitgeerbtem Nichtbetriebsvermögen oder eigenem Vermögen bezahlen können. Davon sollen sie bis 50 % einsetzen.

Wie erwartet stoßen die Vorschläge auf Kritik. Die endgültige Neuregelung wird anders aussehen, aber eine Richtung ist vorgegeben.

Nach dem Tod gezahlte Rente muss zurückgezahlt werden – Strenge Regeln gelten sogar, wenn damit Beerdigung bezahlt wird

Ein Mensch stirbt. Dies erfährt die Rentenversicherung erst mit Verzögerung. Deshalb überweist sie die Rente noch einen weiteren Monat. So spielt auch der Fall, über den das Sozialgericht Gießen zu entscheiden hatte (Urteil vom 01.10.2014 – S 4 R 50/13). Eine Frau starb im August mit 90 Jahren, Vermögen hatte sie keins. Deshalb nutzte die Nichte, die über eine Kontovollmacht verfügte, die September-Rente von rund 1.300,00 € und finanzierte davon die Beerdigung (bzw. einen Teil davon).

Die gesetzliche Rentenversicherung schickte der Nichte einen Rückzahlungsbescheid. Den versuchte die Nichte vor Gericht anzufechten – ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf das Sozialgesetzbuch VI. Dort ist in § 118 geregelt, dass vorrangig die Bank die fehlerhaft ausgezahlte Rente erstatten muss – aber nur solange das Geld noch da ist. Hat ein Verfügungsberechtigter (die Nichte mit Kontovollmacht) das Geld auf dem Konto verwendet, trifft diesen die Rückzahlungsverpflichtung. Ob das Geld noch vorhanden ist, spielt keine Rolle. Die Nichte hatte auch mit einer erbrechtlichen Argumentation keinen Erfolg: Die überzahlte Rente gehört nicht in den Nachlass der verstorbenen Tante. Deshalb steht sie auch nicht zur Begleichung von sog. Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung, zu denen die Beerdigungskosten zählen. Die Nichte hat am Ende des Tages nicht nur nichts geerbt, sondern viel Geld bezahlt. Gewonnen hat die öffentliche Hand: Sie hat sich die Kosten für eine Sozialbestattung gespart, für die die Nichte als nicht nahe Verwandte nicht hätte aufkommen müssen – vorausgesetzt, sie ist nicht Erbin geworden bzw. hätte das Erbe ausgeschlagen. Denn wer erbt, muss auch die Bestattung bezahlen.