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Erben können Bezahlung von nicht genommenem Urlaub verlangen – Europäischer Gerichtshof urteilt arbeitnehmerfreundlich
Es ist tragisch, kommt aber Gott sei Dank eher selten vor: Ein Arbeitnehmer stirbt vor dem Eintritt ins Rentenalter. Oftmals geht eine längere Krankheit voraus, die mit langen Fehlzeiten verbunden ist. So sammeln sich über die Monate und manchmal Jahre ganz erhebliche Urlaubsansprüche an. Bislang war in Deutschland anerkannt, dass nicht genommener Urlaub mit dem Tode verfällt. Der Europäische Gerichtshof sieht es anders und hat Mitte Juni 2014 festgestellt, dass die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommen Urlaubs haben (Aktenzeichen C‑118/13 vom 12. Juni 2014). Im konkreten Fall ging es um 140,5 Urlaubstage. Nationale Gesetze oder „Gepflogenheiten“, wonach der Urlaubsanspruch „untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet“, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar, befanden die höchsten EU-Richter. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sein „ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts.“
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt damit seine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung fort. Mit der sog. „Schultz-Hoff-Entscheidung” aus dem Jahr 2009 hatte er geurteilt, dass Urlaub bei Krankheit nicht verfällt. Was den Arbeitnehmer bzw. seine Erben freut, stellt für Arbeitgeber eine hohe finanzielle Belastung dar. Sie tragen nicht nur die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sondern müssen Urlaub abgelten oder gewähren, mit dem sich der Arbeitnehmer von der Arbeit erholen soll, die er aufgrund von Krankheit nicht geleistet hat. Eine solche Rechtsprechung führt dazu, dass dem Arbeitgeber anzuraten ist, langzeitkranke Arbeitnehmer zu kündigen, um nach deren Tod oder Rückkehr nicht erheblichen finanziellen Forderungen ausgesetzt zu sein. Zwar hat der EuGH in der sog. KHS-Entscheidung „Schultz-Hoff“ relativiert. Die nun vorliegende Entscheidung kennt aber keine zeitliche Begrenzung, so dass das Risiko schwer kalkulierbar bleibt. Die Erben sollten sich hingegen erkundigen, wieviel Urlaub der Verstorbene angesammelt, aber noch nicht bekommen hatte.
Zugewinnausgleich durch die Hintertür – Auch bei Gütertrennung kann es zu Ausgleichszahlungen kommen.
Eheleute, die keinen Ehevertrag schließen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei einer Ehescheidung überprüft werden kann, inwieweit sich das Vermögen jedes Ehegatten vermehrt hat (sog. Zugewinn). Die Zugewinne der beiden Eheleute werden miteinander verglichen, und derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss auf Verlangen die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben.
Was aber passiert nun, wenn die Eheleute vertraglich Gütertrennung vereinbart haben, etwa weil ein Ehegatte sein Unternehmen schützen will, und der andere ihm eine größere Geldsumme hat zukommen lassen um z.B. in die Firma zu investieren? Ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht im Fall einer Scheidung aufgrund der Gütertrennung gerade nicht. Wenn dies jedoch zu einer unzumutbaren Situation führt, wird ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch ausgelöst. Der Ausgleich erfolgt jedoch nicht durch die Rückgewähr exakt des zugewendeten Gegenstandes, sondern durch eine Art Mini-Zugewinnausgleich durch die Hintertür. Wie beim Zugewinnausgleich entsteht der Anspruch auf eine Geldzahlung. Deren genaue Höhe hängt vom konkreten Einzelfall ab: Bei den zu berücksichtigen Umständen kommt es auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung an. Daneben ist die Dauer der Ehe zu würdigen sowie ganz generell die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.
Die Mietwohnung im Todesfall – Teil 2: Rechte des Vermieters
Trost für Vermieter: Nicht nur die Mitbewohner des verstobenen Mieters haben Rechte, sondern auch sein Vermieter: Er hat ein Sonderkündigungsrecht und zwar gegenüber den Erben, die keine Mitmieter waren. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters erfolgen. Dabei gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die je nach Mietdauer bei drei bis neun Monaten liegt. Ein berechtigtes Interesse wie z.B. Eigenbedarf braucht es nicht. Tritt allerdings ein Mitbewohner des Erben in den Mietvertrag ein, hat der Vermieter meistens Pech gehabt (vgl. Teil I). In seltenen Fällen hat er ein Kündigungsrecht, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.
Da die Erben auch die Pflichten aus dem Mietvertrag übernehmen, müssen sie im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt räumen und auch ggf. renovieren. Außerdem muss bis zur Beendigung des Mietverhältnissees die Miete weiter entrichtet werden. Sollte sich abzeichnen, dass der Nachlass nicht ausreicht, um für alle Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen, denn es kommen ja mindestens noch nicht ganz unerhebliche Beerdigungskosten hinzu, sollten sich die Erben gut überlegen, ob sie die Erbschaft nicht lieber ausschlagen sollten. Hierbei ist allerdings eine sechswöchige Frist einzuhalten.
Gibt es keine Erben, weil diese ausgeschlagen haben oder nicht bekannt sind, wird vom Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Ggf. erbt dann das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist der Nachlass überschuldet, bleibt der Vermieter auf etwaigen offen Miet- und Nebenkostenforderungen oder Kosten für Räumung und Renovierung sitzen. Das Bundeland zahlt nicht.
Die Mietwohnung im Todesfall – Teil 1: Rechte des Mieters
Für die Hinterbliebenen ist oft von existentieller Bedeutung, ob sie beim Tod des Mieters in der Wohnung bleiben können oder ausziehen müssen. Man denke nur an die Ehefrau, die die Wohnung nicht selbst gemietet hat, weil sich der Ehemann immer um alle Verträge gekümmert hat. Gleichzeitig fragt sich der Vermieter, ob der Todesfall nicht eine gute Gelegenheit ist, ein jahrzehntelanges Mietverhältnis zu beenden und endlich von den schnell steigenden Mieten zu profitieren.
Das Mietrecht ist (auch hier) auf Seiten der Mieter: Die Menschen, die mit dem verstorbenen Mieter auf Dauer zusammen gewohnt haben, sind berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten. Dies sind v.a. die Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner, aber auch die Kinder und andere Familienangehörige, die sich mit dem Verstorbenen eine Wohnung geteilt haben. Dieses Recht ist selbst durch eine ausdrückliche Vereinbarung nicht zu beseitigen. War der Verstorbene nur einer von mehreren Mietern, setzen diese das Mietverhältnis alleine fort.
(Nur) wenn der verstorbene Mieter alleine gelebt hat, geht der Mietvertrag auf die Erben über. Hatte der Verstorbene ein Testament, können dies auch weitläufig oder gar nicht verwandte Dritte sein.
Wer auch immer den Mietvertrag übernimmt, muss keinen neuen abschließen, sondern kann die bisherigen günstigen Konditionen für sich in Anspruch nehmen. Die Übernahme des Mietvertrages erfolgt automatisch.
Anders bei den Erben: Sie müssen, wenn sie den Mietvertrag nicht übernehmen wollen, tätig werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Innerhalb eines Monats, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters erfahren hat, können die Erben mit dieser Frist sogar kündigen, wenn die Kündigung vertraglich für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen war. Wichtig ist, dass die Kündigung unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht schriftlich erfolgt und eigenhändig von allen Erben unterschrieben wird. Gegebenenfalls muss ein Miterbe seine Bevollmächtigung durch einen anderen durch Vorlage der Originalvollmacht nachweisen.
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften: Adoption durch den Lebenspartner
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat im Jahr 2001 eine weitegehende Gleichstellung homosexueller Pare mit Eheleuten ermöglicht. Doch die Gleichstellung kannte Grenzen. Zwar wurde gestattet, dass ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebensgefährten adoptieren kann (sog. „Stiefkindadoption“). Anders sah es aber bislang bei der gemeinsamen Annahme von Kindern aus. Solche Adoptionen waren gesetzlich verboten. Einmal mehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) neuen Schwung in die politische Diskussion gebracht. Es erklärte im Februar 2013 die Beschränkung der Möglichkeit eingetragener Lebenspartner, ein bereits von einem Lebenspartner adoptiertes Kind nachfolgend durch den anderen Lebenspartner zu adoptieren (sogenannte „Sukzessivadoption“), für verfassungswidrig. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag Ende Mai das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner verabschiedet. Danach kann künftig ein bereits vom Lebenspartner adoptiertes Kind von dem anderen Lebenspartner nachträglich adoptiert werden. Nachdem der Bundesrat das Gesetz am 13. Juni 2014 hat passieren lassen, wird es voraussichtlich im Juli in Kraft treten. Der genaue Termin hängt vom Erscheinen im Bundesgesetzblatt ab.
Es dürfen also auch gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren. Dies führt dazu, dass die adoptierten Kinder rechtlich zwei Väter und keine Mutter, oder zwei Mütter und keinen Vater haben.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts – Ist ein Anspruch auf Geldentschädigung vererblich?
Ende April 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden, ob ein geltend gemachter Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist. Ein bekannter Entertainer hatte vor dem Landgericht (LG) Berlin geklagt, weil er sich durch Zeitschriftenartikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen hatte.
Der Entertainer war genau einen Tag nach Eingang seiner Klage beim LG verstorben, also bevor die Klage die beklagte Zeitschrift erreichte. Der Erbe hat das Verfahren fortgeführt und bis zum BGH getrieben.
In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass – unabhängig davon, ob der Entertainer ursprünglich selbst einen Anspruch hatte – ein solcher Anspruch aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich sei. Grund hierfür sei die Funktion des Geldentschädigungsanspruches aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Dieser verliere regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Wenn der Anspruch aber mit dem Tod erlösche, könne er auch nicht auf den Erben übergehen.
Möglicherweise entscheidet der BGH aber anders, wenn der Geschädigte erst nach Zustellung der Klage stirbt. – Ein entsprechendes Verfahren bleibt abzuwarten.
Sonderurlaub im Todesfall
Der Tod naher Angehöriger stellt eine hohe Belastung dar. Es müssen zahllose Dinge organisiert werden und gleichzeitig trauern die Hinterbliebenen. Meistens kümmern sich Kinder oder andere jüngere Verwandte, damit alles seinen geregelten Gang geht. Die jüngere Generation ist dabei berufstätig und muss die Betreuung des Todesfalls mit den beruflichen Pflichten unter einen Hut bringen.
Um hier dem Hinterbliebenen in zeitlicher Hinsicht eine Erleichterung zu verschaffen, besteht beim Tod eines nahen Angehörigen ein zusätzlicher Anspruch auf freie Tage. Zu den Angehörigen zählen neben dem Ehegatten Geschwister, Eltern, Kinder oder Großeltern. Auch bei Pflege-, Adoptiv- oder Enkelkindern kommt diese Regelung zur Anwendung, nicht aber beim Todesfall eines Onkels oder eines Cousins. Sie gilt auch, wenn der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer gelebt hat, ohne ein naher Angehöriger zu sein.
Die Dauer der Freistellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie erfolgt üblicherweise für etwa zwei Tage – einen Tag für den Todestag und einen weiteren für die Beerdigung. Der Sonderurlaub wird nicht auf den normalen Urlaub angerechnet. Etwas anderes gilt, wenn der Todesfall während eines Urlaubs eintritt. Dann ist dieser zu nutzen. Jedoch herrscht beim Thema Sonderurlaub Vertragsfreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihn im Arbeitsvertrag festlegen oder auch ausschließen. Daneben sehen viele Tarifverträge auch Sonderurlaub vor. Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) geben zwei Tage Sonderurlaub beim Tod vom Ehegatten, (gleichgeschlechtlichem) Lebenspartner, Kindern und einem Elternteil. Der Sonderurlaub für Beamte ist in der SonderurlaubsVO des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder geregelt. Der Inhalt gleicht den tarifvertraglichen Regelungen für den öffentlichen Dienst.
Trennung und Scheidung: Wer bekommt das Haustier? Der Streit ums Tier
Nicht selten entzündet sich anlässlich einer Trennung ein erbitterter Streit darüber, wer das Haustier bekommt. Entscheidend kann dabei sein, ob das Paar verheiratet war oder nicht.
Im ersten Fall zählt das Haustier nämlich als Haushaltsgegenstand, der wie der restliche Hausrat – notfalls in einem gerichtlichen Verfahren – zwischen den nunmehr getrennten Eheleuten aufzuteilen ist. Maßgeblich ist dann etwa, ob das Tier in der früheren Ehewohnung bleiben soll oder – wenn beide ausziehen – zu wem es die stärkere Bindung hat.
War das Paar aber nicht verheiratet, finden die Vorschriften über die Haushaltsteilung keine Anwendung. Dann ist alleine entscheidend, wer Eigentümer des Tieres ist. Tiere sind zwar keine Sachen, aber die Vorschriften über Sachen sind anzuwenden, so dass Tiere dem Eigentümer zugeordnet sind. Hilfreich für die Ermittlung des Eigentümers ist z.B. der Kaufvertrag, mit das Tier seinerzeit erworben wurde. Wer etwa hat den Hundewelpen ausgesucht und bezahlt? Wer ist der Versicherungsnehmer der Tierhalterhaftpflichtversicherung ? Und wenn sich herausstellt, dass die (früheren) Partner Miteigentümer des Tieres waren? Ohne Einigung muss die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst werden – notfalls über eine Versteigerung. Das rechnet sich aber nur bei Rennpferden, nicht beim Familienhund.
Aber selbst wenn die Eigentumsverhältnisse geklärt sind, besteht häufig noch Streit darüber, ob der Nicht-Eigentümer ein Recht auf Umgang mit dem Tier hat und etwa Besuchszeiten festgelegt werden müssen. Die meisten Gerichte lehnen ein solches Umgangsrecht ab, weil es Umgangsrecht nur für Kinder gebe. Ebenso wenig soll es einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung zum Haustier geben. Die Regelungen über die Hausratsverteilung seien abschließend. Doch es gibt auch kreative Lösungen: Ein Rechtsstreit um einen Hund, der allerdings im Miteigentum der nichtehelichen Partner stand, endete damit, dass das Tier im 2-Wochen-Rhythmus pendelte.
Bundestag beschließt Mütterrente – Väter müssen aktiv werden
wendelmuth Rechtsanwälte lädt ein zur Rentenpaket-Infoveranstaltung
Vergangenen Freitag hat der Bundestag das Rentenpaket verabschiedet. Neben der Rente mit 63 ist die Mütterrente zentraler Bestandteil des 160 Mrd. Euro-Pakets. Mitte Juni muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Die Zustimmung gilt jedoch als sicher, so dass es ab 1. Juli 2014 mehr Rente bzw. höhere Rentenansprüche für Mütter gibt, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Die Neuberechnung erfolgt automatisch, allerdings kann es einige Monate dauern, bis die Umsetzung in die Praxis erfolgt. Gezahlt wird dann rückwirkend. Die Erhöhung beträgt bei den Ostrenten 26,39 Euro und bei den Westrenten 28,61 Euro. Das ist der Wert eines Entgeltpunkts ab Juli 2014. Die Details der Regelung können hier aus Platzgründen leider nicht dargestellt werden.
Im Rahmen von Ehescheidungen findet der sog. Versorgungsausgleich statt, und Rentenanwartschaften werden von einem Ehepartner auf den anderen Ehepartner transferiert (sog. Halbteilungsgrundsatz). So werden Nachteile ausgeglichen, wobei der Gesetzgeber insbesondere Mütter im Auge hatte, die wegen der Kindererziehung längere Zeit nicht gearbeitet haben. Durch die Mütterrente erfolgt nun eine Besserstellung, so dass viele Väter bei der Scheidung zu viele Anwartschaften übertragen hatten. Leider wird dies nicht automatisch ausgeglichen. Notwendig ist vielmehr, einen Abänderungsantrag beim Familiengericht zu stellen. Hier darf man keine Zeit verschenken. Grund: Die Rente wird nicht rückwirkend neu berechnet, sondern nur für die Zukunft.
Veranstaltungshinweis: Am 4. Juni 2014 um 18 Uhr informiert Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth zur neuen Mütterrente; Rentenberater Dr. Ronald Musil wird die Neuregelungen der Rente mit 63 vorstellen. Die kostenfreie Veranstaltung findet im Kulturhaus Falkensee, Havelländer Weg 67, statt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Geschenkt ist geschenkt?
Bundesgerichtshof sieht Rückforderungsrecht nach Trennung
In einem brandneuen Urteil vom 6. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Schenkers gestärkt, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in die Brüche geht. Nach der Auffassung des obersten Gerichts ist eine Schenkung innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (gleiches gilt für eine Ehe) nicht unbedingt eine Schenkung im Sinne des Rechts.
Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Sparbrief über 50.000 Euro aufgelöst und jeweils 25.000 Euro auf sich und seine Lebensgefährtin angelegt. Er wollte damit die Absicherung seiner Partnerin nach seinem Tode sicherstellen. Es kam wie es kommen musste: Nicht lange nach einer mehrmonatigen gemeinsamen Europareise trennten sich die Beiden und trafen sich vor Gericht wieder. Dort ging es um die Frage, ob eine Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorliegt. Wird dies bejaht, bestünde kein Anspruch auf Rückforderung – geschenkt ist geschenkt. Der BGH sah hingegen eine sogenannte „unbenannte Zuwendung“. Eine solche ist anzunehmen, wenn sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll. Dagegen spricht nicht, dass sie als Absicherung erst nach dem Tod des Zuwendenden zum Tragen kommen soll. Denn mit dieser Zweckbestimmung kommt auch die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten zum Ausdruck. Mit der Trennung entfällt die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung. Weil es dem Zuwendungsgeber nicht mehr zugemutet werden kann, an der Zuwendung festzuhalten, kann er diese zurückfordern.
Die Frage, ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, ist oft nicht eindeutig zu beantworten. Wer diese Unsicherheit vermeiden möchte, sollte klare Regelungen schaffen, sobald innerhalb der Familie größere Geldsummen ohne konkrete Gegenleistung fließen.