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„Wir nehmen Abschied“ – Ein Ratgeber rund um den Todesfall

 „Wir nehmen Abschied“ – Ein Ratgeber rund um den Todesfall mit vielen nützlichen Hinweisen, Geleitworten der evangelischen und katholischen Kirche und der Berlin-Brandenburger Bestatter-Innung. wendelmuth – Fachkanzlei für Erb- und Familienrecht unterstützt den  nützlichen Ratgeber in der Ausgabe für Falkensee und das nördliche Berliner Umland  mit einem Fachbeitrag zur arbeitsrechtlichen Freistellung von Angehörigen im Todesfall (S. 36) sowie einer Anzeige (S. 2).

Die Broschüre steht als pdf zum Download unter dem angegeben Link bereit. Ein gedrucktes Exemplare stellt Rechtsanwältin und Fachanwältin Agnes D. Wendelmuth bei Interesse gerne zur Verfügung. Die Broschüre kann – solange der Vorrat reicht – in den Räumen der Fachkanzlei in Falkensee (direkt am Bahnhof, Gebäude der Volksbank) abgeholt werden.

www.meintrauerfall.de/wp-content/uploads/2014/08/WNA_Umland_2014.pdf

Scheidung: Was ist eigentlich das Trennungsjahr?

Eine Ehe kann nur geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Dieses Scheitern wird vermutet, wenn die Ehegatten bei der Antragstellung mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide die Scheidung beantragen. Alternativ kann einer die Scheidung beantragen und der andere stimmt zu. Für die Scheidung muss also das Trennungsjahr eingehalten sein. Ausnahme: Es liegt einer der ganz seltenen Härtefälle vor.

Das Trennungsjahr beginnt mit der tatsächliche Trennung der Eheleute. Dieser Zeitpunkt fällt nicht zwingend mit einer behördlichen Ummeldung zusammen – schon deshalb nicht, weil auch die Möglichkeit besteht, innerhalb der bisherigen Ehewohnung getrennt zu leben. Entscheidend ist, seit wann eine Trennung „von Tisch und Bett“ bestand. Versorgungsleistungen wie Wäschewaschen oder Essenkochen sind ausgeschlossen; verbleiben die Partner in einer Wohnung, müssen die Zimmer aufgeteilt werden. Die Anforderungen und Überprüfungen werden hier von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt: Teilweise genügt schon der übereinstimmende Vortrag der Eheleute. Insbesondere beim Getrenntleben innerhalb einer sehr kleinen Wohnung fragen Richter aber auch schon einmal nach, wie die Räume aufgeteilt und die Benutzung von Küche und Bad geregelt sind. In Einzelfällen wird sogar ein Grundriss angefordert.

Vorsicht ist geboten bei Versöhnungsversuchen: Sind diese ernsthafter Natur, wovon in der Regel bei einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Zeitraum von rund drei Monaten ausgegangen wird, beginnt das Trennungsjahr von vorne!

Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann – muss aber nicht – der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. Widerspricht der andere Ehegatte, muss der Antragsteller das Scheitern der Ehe (z.B. weil er oder sie in einer neuen Partnerschaft lebt) näher darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Zuständigkeiten in Familiensachen – An welches Gericht muss ich mich eigentlich wenden?

Die meisten Menschen versuchen zunächst, außergerichtlich eine Einigung zu erzielen. In fast allen Verfahren ist dieser Versuch auch erforderlich, weil gesetzlich vorgesehen. Wenn allerdings keine Einigung zustande kommt oder nicht angezeigt ist – wie z.B. bei einer Ehescheidung – muss geprüft werden, welches Gericht örtlich zuständig ist.

Während des Trennungsjahres kommt es häufig zum Streit über Unterhalts- und Umgangsfragen. Der bloße Trennungsunterhalt für den Ehegatten (Unterhalt bis zur Scheidung) muss bei dem Gericht geklärt werden, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Ehegatte lebt. Bei Fragen, die die minderjährigen Kinder betreffen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Kinder. Dies gilt auch für die Ehescheidung. Ist für diese die Zuständigkeit jedoch erst einmal begründet, bleibt sie bestehen, auch wenn der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern später verzieht. Wenn ein Paar hingegen keine Kinder hat, ist entscheidend, ob einer der Eheleute noch in dem Gerichtsbezirk lebt, in dem sich die (ehemalige) gemeinsame Ehewohnung befindet. Ist dies nicht der Fall,  ist der Wohnsitz des nicht-antragstellenden Ehegatten maßgebend. Deshalb ist manchmal taktisch sinnvoll, noch schnell die Scheidung einzureichen, wenn ein Ehepartner nach der Trennung wegziehen will. An dem Gericht, an dem das Ehescheidungsverfahren anhängig ist, werden auch alle Verbund-Folgesachen entschieden, etwa der Zugewinnausgleich oder der nacheheliche Ehegattenunterhalt.

Begeht ein volljähriges Kind Unterhalt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der in  Anspruch genommene Elternteil seinen Wohnsitz hat.

 

 

Das unwirksame Ehegattentestament – möglicherweise ein wirksames Einzeltestament?

Viele Eheleute, die sich Gedanken um ihr Testament machen, entscheiden sich für ein  sogenanntes „Berliner Testament“, d.h. sie testieren gemeinsam. Häufig werden hierbei jedoch die strengen Formvorschriften übersehen. Erforderlich ist zum einen, dass das Testament vollständig handschriftlich geschrieben und mit Ort und Datum unterzeichnet wird. Zum anderen muss es von dem Ehegatten, der nicht den Text der eigentlichen letztwilligen Verfügung geschrieben hat, ebenfalls unterschrieben werden, wobei es sich anbietet, hier noch einen kurzen Satz einzufügen, in dem bestätigt wird, dass der vorstehende Text dem eigenen letzten Willen entspricht, damit im Streitfall besser die Handschrift des zweiten Ehegatten überprüft und die Unterschrift verifiziert werden kann. Fehlt die Unterschrift des Ehegatten, ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam.

Allerdings hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 23.04.2014 entschieden, dass es im Einzelfall in ein wirksames Einzeltestament des Ehegatten, der den Text geschrieben hat, umgedeutet werden kann. Bedingung: Es steht fest, dass seine letztwillige Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten soll  – also sofort ab dem Augenblick der Unterzeichnung. Ein Indiz hierfür kann die im Testament vorgesehene Schlusserbfolge sein, womit die Regelung gemeint ist, wer das Vermögen bekommt, wenn auch der zweite Ehegatte gestorben ist. Bei der Verteilung des verbliebenen Nachlasses auf die Familienzweige hat das OLG München eine solche Indizwirkung verneint. Ein wirksames Einzeltestament wäre vermutlich eine Regelung, bei der die gemeinsamen Kinder erben. Für alle Beteiligten ist es aber am sichersten, von Anfang an ein rechtswirksames Testament aufzusetzen, um Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Erben können Bezahlung von nicht genommenem Urlaub verlangen – Europäischer Gerichtshof urteilt arbeitnehmerfreundlich

Es ist tragisch, kommt aber Gott sei Dank eher selten vor: Ein Arbeitnehmer stirbt vor dem Eintritt ins Rentenalter. Oftmals geht eine längere Krankheit voraus, die mit langen Fehlzeiten verbunden ist. So sammeln sich über die Monate und manchmal Jahre ganz erhebliche Urlaubsansprüche an. Bislang war in Deutschland anerkannt, dass nicht genommener Urlaub mit dem Tode verfällt. Der Europäische Gerichtshof sieht es anders und hat Mitte Juni 2014 festgestellt, dass die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommen Urlaubs haben (Aktenzeichen C‑118/13 vom 12. Juni 2014). Im konkreten Fall ging es um 140,5 Urlaubstage. Nationale Gesetze oder „Gepflogenheiten“, wonach der Urlaubsanspruch „untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet“, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar, befanden die höchsten EU-Richter. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sein „ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts.“  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt damit seine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung fort. Mit der sog. „Schultz-Hoff-Entscheidung” aus dem Jahr 2009 hatte er geurteilt, dass Urlaub bei Krankheit nicht verfällt. Was den Arbeitnehmer bzw. seine Erben freut, stellt für Arbeitgeber eine hohe finanzielle Belastung dar. Sie tragen nicht nur die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sondern müssen Urlaub abgelten oder gewähren, mit dem sich der Arbeitnehmer von der Arbeit erholen soll, die er aufgrund von Krankheit nicht geleistet hat. Eine solche Rechtsprechung führt dazu, dass dem Arbeitgeber anzuraten ist, langzeitkranke Arbeitnehmer zu kündigen, um nach deren Tod oder Rückkehr nicht erheblichen finanziellen Forderungen ausgesetzt zu sein. Zwar hat der EuGH in der  sog. KHS-Entscheidung „Schultz-Hoff“ relativiert. Die nun vorliegende Entscheidung kennt aber keine zeitliche Begrenzung, so dass das Risiko schwer kalkulierbar bleibt. Die Erben sollten sich hingegen erkundigen, wieviel Urlaub der Verstorbene angesammelt, aber noch nicht bekommen hatte.

Zugewinnausgleich durch die Hintertür – Auch bei Gütertrennung kann es zu Ausgleichszahlungen kommen.

Eheleute, die keinen Ehevertrag schließen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei einer Ehescheidung überprüft werden kann, inwieweit sich das Vermögen jedes Ehegatten vermehrt hat (sog. Zugewinn). Die Zugewinne der beiden Eheleute werden miteinander verglichen, und derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss auf Verlangen die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben.

Was aber passiert nun, wenn die Eheleute vertraglich Gütertrennung vereinbart haben, etwa weil ein Ehegatte sein Unternehmen schützen will, und der andere ihm eine größere Geldsumme hat zukommen lassen um z.B. in die Firma zu investieren? Ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht im Fall einer Scheidung aufgrund der Gütertrennung gerade nicht. Wenn dies jedoch zu einer unzumutbaren Situation führt, wird ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch ausgelöst. Der Ausgleich erfolgt jedoch nicht durch die Rückgewähr exakt des zugewendeten Gegenstandes, sondern durch eine Art Mini-Zugewinnausgleich durch die Hintertür. Wie beim Zugewinnausgleich entsteht der Anspruch auf eine Geldzahlung. Deren genaue Höhe hängt vom konkreten Einzelfall ab: Bei den zu berücksichtigen Umständen kommt es auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung an. Daneben ist die Dauer der Ehe zu würdigen sowie ganz generell die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Die Mietwohnung im Todesfall – Teil 2: Rechte des Vermieters

Trost für Vermieter: Nicht nur die Mitbewohner des verstobenen Mieters haben Rechte, sondern auch sein Vermieter: Er hat ein Sonderkündigungsrecht und zwar gegenüber den Erben, die keine Mitmieter waren. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters erfolgen. Dabei gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die je nach Mietdauer bei drei bis neun Monaten liegt. Ein berechtigtes Interesse wie z.B. Eigenbedarf braucht es nicht. Tritt allerdings ein Mitbewohner des Erben in den Mietvertrag ein, hat der Vermieter meistens Pech gehabt (vgl. Teil I). In seltenen Fällen hat er ein Kündigungsrecht, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.

Da die Erben auch die Pflichten aus dem Mietvertrag übernehmen, müssen sie im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt räumen und auch ggf. renovieren. Außerdem muss bis zur Beendigung des Mietverhältnissees die Miete weiter entrichtet werden. Sollte sich abzeichnen, dass der Nachlass nicht ausreicht, um für alle Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen, denn es kommen ja mindestens noch nicht ganz unerhebliche Beerdigungskosten hinzu, sollten sich die Erben gut überlegen, ob sie die Erbschaft nicht lieber ausschlagen sollten. Hierbei ist allerdings eine sechswöchige Frist einzuhalten.

Gibt es keine Erben, weil diese ausgeschlagen haben oder nicht bekannt sind, wird vom Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Ggf. erbt dann das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist der Nachlass überschuldet, bleibt der Vermieter auf etwaigen offen Miet- und Nebenkostenforderungen oder Kosten für Räumung und Renovierung  sitzen. Das Bundeland zahlt nicht.

Die Mietwohnung im Todesfall – Teil 1: Rechte des Mieters

Für die Hinterbliebenen ist oft von existentieller Bedeutung, ob sie beim Tod des Mieters in der Wohnung bleiben können oder ausziehen müssen. Man denke nur an die Ehefrau, die die Wohnung nicht selbst gemietet hat, weil sich der Ehemann immer um alle Verträge gekümmert hat. Gleichzeitig fragt sich der Vermieter, ob der Todesfall nicht eine gute Gelegenheit ist, ein jahrzehntelanges Mietverhältnis zu beenden und endlich von den schnell steigenden Mieten zu profitieren.

Das Mietrecht ist (auch hier) auf Seiten der Mieter: Die Menschen, die mit dem verstorbenen Mieter auf Dauer zusammen gewohnt haben, sind berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten. Dies sind v.a. die Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner, aber auch die Kinder und andere Familienangehörige, die sich mit dem Verstorbenen eine Wohnung geteilt haben. Dieses Recht ist selbst durch eine ausdrückliche Vereinbarung nicht zu beseitigen. War der Verstorbene nur einer von mehreren Mietern, setzen diese das Mietverhältnis alleine fort.

(Nur) wenn der verstorbene Mieter alleine gelebt hat, geht der Mietvertrag auf die Erben über. Hatte der Verstorbene ein Testament, können dies auch weitläufig oder gar nicht verwandte Dritte sein.

Wer auch immer den Mietvertrag übernimmt, muss keinen neuen abschließen, sondern kann die bisherigen günstigen Konditionen für sich in Anspruch nehmen. Die Übernahme des Mietvertrages erfolgt automatisch.

Anders bei den Erben: Sie müssen, wenn sie den Mietvertrag nicht übernehmen wollen, tätig werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Innerhalb eines Monats, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters erfahren hat, können die Erben mit dieser Frist sogar kündigen, wenn die Kündigung vertraglich für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen war. Wichtig ist, dass die Kündigung unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht schriftlich erfolgt und eigenhändig von allen Erben unterschrieben wird. Gegebenenfalls muss ein Miterbe seine Bevollmächtigung durch einen anderen durch Vorlage der Originalvollmacht nachweisen.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften: Adoption durch den Lebenspartner

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat im Jahr 2001 eine weitegehende Gleichstellung homosexueller Pare mit Eheleuten ermöglicht. Doch die Gleichstellung kannte Grenzen. Zwar wurde gestattet, dass ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebensgefährten adoptieren kann (sog. „Stiefkindadoption“). Anders sah es aber bislang bei der gemeinsamen Annahme von Kindern aus. Solche Adoptionen waren gesetzlich verboten. Einmal mehr hat das  Bundesverfassungsgericht (BVerfG) neuen Schwung in die politische Diskussion gebracht. Es erklärte im Februar 2013 die Beschränkung der Möglichkeit eingetragener Lebenspartner, ein bereits von einem Lebenspartner adoptiertes Kind nachfolgend durch den anderen Lebenspartner zu adoptieren (sogenannte „Sukzessivadoption“), für verfassungswidrig. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag Ende Mai das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner verabschiedet. Danach kann künftig ein bereits vom Lebenspartner adoptiertes Kind von dem anderen Lebenspartner nachträglich adoptiert werden. Nachdem der Bundesrat das Gesetz am 13. Juni 2014 hat passieren lassen, wird es voraussichtlich im Juli in Kraft treten. Der genaue Termin hängt vom Erscheinen im Bundesgesetzblatt ab.

Es dürfen also auch gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren. Dies führt dazu, dass die adoptierten Kinder rechtlich zwei Väter und keine Mutter, oder zwei Mütter und keinen Vater haben.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts – Ist ein Anspruch auf Geldentschädigung vererblich?

Ende April 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden, ob ein geltend gemachter Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist. Ein bekannter Entertainer hatte vor dem Landgericht (LG) Berlin geklagt, weil er sich durch Zeitschriftenartikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen hatte.

Der Entertainer war genau einen Tag nach Eingang seiner Klage beim LG verstorben, also bevor die Klage die beklagte Zeitschrift erreichte. Der Erbe hat das Verfahren fortgeführt und bis zum BGH getrieben.

In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass – unabhängig davon, ob der Entertainer ursprünglich selbst einen Anspruch hatte – ein solcher Anspruch aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich sei. Grund hierfür sei die Funktion des Geldentschädigungsanspruches aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Dieser verliere regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Wenn der Anspruch aber mit dem Tod erlösche, könne er auch nicht auf den Erben übergehen.

Möglicherweise entscheidet der BGH aber anders, wenn der Geschädigte erst nach Zustellung der Klage stirbt. – Ein entsprechendes Verfahren bleibt abzuwarten.