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Erbschaftssteuer – Teil 4: Die Verschonung von Betriebsvermögen (II/II)

Betriebsvermögen kann unter bestimmten Bedingungen erbschafts- und schenkungssteuerfrei übertragen werden. Entscheidendes Kriterium für die Rechtfertigung dieser Besserstellung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Dabei wird auf die Lohnsumme des Betriebes geschaut. Wenn in den fünf Jahren nach der Übertragung im Schnitt 80 % der Durchschnittslohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung erreicht werden, greift die Besserstellung. Diese führt dazu, dass 85 % des Betriebsvermögens unberücksichtigt bleiben, d.h. nur auf 15 % des Wertes sind Erbschaftssteuern zu zahlen. Wird die Lohnsumme für sieben Jahre gehalten und zwar nicht bloß zu 80 sondern zu 100 %, ist die komplett steuerfreie Übertragung möglich. Hatte der Betrieb weniger als 20 Beschäftigte, ist die Lohnsumme unerheblich. Betriebsvermögen bis 150.000 Euro (Wert insgesamt oder die 15 %, die nach der Rechnung oben übrig bleiben) ist ebenfalls steuerfrei.

Doch der Betriebserbe, der erbschaftsteuerfrei erwirbt, darf nicht am nächsten Tag verkaufen. Er ist verpflichtet, den Betrieb mindestens 5 Jahre fortzuführen. Verkauft er vorher, hat er für jedes Jahr vor Ablauf der Haltefrist 20 % des Wertes nachzuversteuern.

Nicht alle Vermögensgegenstände, die im Betriebsvermögen stecken, werden stets und immer verschont. Das Finanzamt betrachtet das so genannte Verwaltungsvermögen. Darunter versteht man solche Vermögensgegenstände, die eigentlich nichts mit dem Betrieb zu tun haben, wie z.B. Aktiendepots, Kunstgegenstände oder an Dritte vermietete Wohngrundstücke. Macht das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % aus, scheidet die Besserstellung als Betriebsvermögen aus. Wer die 100 % Steuerfreiheit will, darf sogar nur maximal 10 % Verwaltungsvermögen haben.

Die Details sind komplex und füllen ganze Bücher. Aber es dürfte deutlich geworden sein, dass der förderungswürdige Erhalt von Arbeitsplätzen nicht einfach zu vereinbaren ist mit dem politischen Ziel, solches Vermögen zu besteuern, das diesem Ziel nicht (mehr) dient.

Erbschaftssteuer – Teil 3: Die Verschonung von Betriebsvermögen (I/II)

Ein Dauerbrenner in der politischen Diskussion ist die Frage, wie im Erbfall mit Vermögenswerten umzugehen ist, die in Unternehmen stecken. Eine Gleichbehandlung scheint geboten, aber nur auf den ersten Blick. Meistens steckt ein Großteil des Vermögens im Unternehmen. Müsste der Erbe eine große Summe Erbschaftsteuer bezahlen, kann dies für das Unternehmen fatale Folgen haben: Es fehlen die Mittel für die Entwicklung neuer Produkte, und die Gelder, die eigentlich für die Investition in neue Maschinen oder in eine Marketing-Kampagne fließen sollten, kassiert das Finanzamt. So verliert das Unternehmen seine Wettbewerbsfähigkeit; im schlimmsten Fall gehen Arbeitsplätze verloren. Eine vollkommene Freistellung von der Erbschaftssteuer ist ebenfalls nicht möglich. Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Am einfachsten wäre es, man schafft die Erbschaftssteuer ganz ab. Hoher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Finanzämter und Unternehmen steht nämlich relativ überschaubaren Einnahmen (4,63 Mrd. Euro im Jahr 2013) gegenüber. Politisch ist die Abschaffung aber nicht mehrheitsfähig.

Deshalb hat der Gesetzgeber bei der letzten großen Erbschaftssteuerreform, die Anfang 2009 in Kraft trat, für eine Besserstellung von Betriebsvermögen unter Bedingungen entschieden. Damit reagierte er im allerletzten Moment auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das mit einem Urteil im Jahr 2006 eine Frist für die Neuregelung des Erbschaftssteuergesetzes gesetzt hatte. Wäre der Gesetzgeber untätig geblieben, wäre die Erbschaftssteuer ersatzlos weggefallen. Die Verfassungsrichter hatten die Art und Weise der Besserstellung von Betriebsvermögen kritisiert. Diese funktionierte nämlich in der Weise, dass der Wert von Betriebsvermögen und damit die Steuer künstlich gedrückt wurden.

In der kommenden Woche werden wir Ihnen die aktuell geltenden Verschonungsregeln vorstellen.

Erbschaftssteuer – Teil 2: Die steuerfreie Wohnimmobilie

In der letzten Woche haben wir bereits berichtet, dass das Familienheim bei der Berechnung der Erbschaftsteuer für den überlebenden Ehegatten unberücksichtigt bleibt. Bedingung: Er oder sie muss die Immobilie nach dem Erbfall für mindestens 10 Jahre weiter bewohnen. Bei Kindern gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass die Wohnfläche weniger als 200 m² beträgt. Wer gegen die 10-Jahres-Frist verstößt, muss Steuern nachzahlen. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen der Auszug aus zwingenden Gründen geschieht, z.B. weil der überlebende Ehegatte im Heim gepflegt werden muss.

Viele Erblasser möchten den Ehegatten aber „nur“ insoweit absichern, dass er das Haus zwar bewohnen kann. Das Eigentum soll aber die Kinder (typischerweise aus einer früheren Beziehung) übergehen. Dies ist mit einem sog. Wohnungsrecht (zu unterscheiden vom Wohnrecht) für den überlebenden Ehegatten zu erreichen. Da auch das Wohnungsrecht eine Zuwendung – sei es unter Lebenden oder von Todes wegen – darstellt, stellt sich die Frage, ob es kapitalisiert erbschafts- und schenkungssteuerlich genauso privilegiert ist wie das Eigentum am weiterhin selbst bewohnten Familienheim. Das Wohnrecht könnte man als ein Weniger zum Eigentum sehen, weshalb es erst recht begünstigt sein muss. Das Finanzamt sah es anders, so dass der Fall vor Gericht ging: Der Bundesfinanzhof  hat kürzlich (Urteil vom 03.06.2014 – Az. II R 45/12) der Behörde Recht gegeben: Das Wohnungsrecht sei nicht gleichwertig mit dem Eigentum. Bei der Begründung macht es sich das oberste Finanzgericht recht einfach und stellt auf den Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes (genauer: § 13 Abs. 1 Nr.4c ErbStG) ab, wo eben nur das Eigentum am Familienheim erwähnt sei. Zusätzlich stellt der BFH fest, dass auch die Verfassung keine Gleichbehandlung fordere.

Erbschaftssteuer – Teil 1: Einführung

Kaum jemand zahlt sie gerne und jeder sucht sie zu vermeiden: die Erbschaftssteuer. Rechtlich ist sie umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat sie aktuell wieder auf dem Tisch. Es geht wieder um die Besserstellung von Betriebsvermögen. Die bestehende Rechtslage eröffnet aber Möglichkeiten, die steuerliche Belastung deutlich einzuschränken und sogar ganz auszuschließen: Zunächst bestehen die persönlichen Freibeträge (z.B. Ehegatte: 500.000,00 €, Kinder: 400.000,00 €, Enkel: 200.000,00 €). Aufgrund des geringen Freibetrages für nicht oder entfernt verwandte Personen (20.000,00 €) kann eine Adoption oder Eheschließung erwogen werden. Zu den Grundfreibeträgen kommen noch Freibeträge für Hausrat und Beerdigungskosten hinzu. Das Familienheim bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, für den überlebenden Ehegatten, wenn er die Immobilie nach dem Erbfall für mindestens 10 Jahre weiter bewohnt, und – für Kinder als zusätzliche Voraussetzung – wenn die Wohnfläche unter 200 m² liegt. Details hierzu lesen Sie in Teil 2 in der kommenden Woche. Das Betriebsvermögen erfährt eine weitgehende Verschonung, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Trefflich streiten lässt sich darüber, was Betriebsvermögen ist. Findige Erblasser integrieren Privatvermögen in das Firmenvermögen, um es so der Besteuerung zu entziehen. Teil 3 wird dies noch näher erläutern.

Wenn trotz allem die Privilegierungen und Freibeträge nicht ausreichen, muss der den Freibetrag übersteigende Wert des Nachlasses versteuert werden. Beträgt die Differenz weniger als 75.000,00 € fallen je nach Verwandtschaftsgrad 7 bis 30 % Steuern an, bei 75.001,00 € bis 300.000,00 € sind es 11 bis 30 %, bei 300.001,00 € bis 600.000,00 € sind es 15 bis 30 %, darüber hinaus ist der Steuersatz ebenfalls gestaffelt.

Für Schenkungen gelten übrigens dieselben Freibeträge und Steuersätze. Allerdings können die Freibeträge alle 10 Jahre ausgeschöpft werden (Teilbeträge werden addiert), so dass es sich lohnen kann, schon zu Lebzeiten Vermögenswerte zu übertragen.

„Wir nehmen Abschied“ – Ein Ratgeber rund um den Todesfall

 „Wir nehmen Abschied“ – Ein Ratgeber rund um den Todesfall mit vielen nützlichen Hinweisen, Geleitworten der evangelischen und katholischen Kirche und der Berlin-Brandenburger Bestatter-Innung. wendelmuth – Fachkanzlei für Erb- und Familienrecht unterstützt den  nützlichen Ratgeber in der Ausgabe für Falkensee und das nördliche Berliner Umland  mit einem Fachbeitrag zur arbeitsrechtlichen Freistellung von Angehörigen im Todesfall (S. 36) sowie einer Anzeige (S. 2).

Die Broschüre steht als pdf zum Download unter dem angegeben Link bereit. Ein gedrucktes Exemplare stellt Rechtsanwältin und Fachanwältin Agnes D. Wendelmuth bei Interesse gerne zur Verfügung. Die Broschüre kann – solange der Vorrat reicht – in den Räumen der Fachkanzlei in Falkensee (direkt am Bahnhof, Gebäude der Volksbank) abgeholt werden.

www.meintrauerfall.de/wp-content/uploads/2014/08/WNA_Umland_2014.pdf

Scheidung: Was ist eigentlich das Trennungsjahr?

Eine Ehe kann nur geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Dieses Scheitern wird vermutet, wenn die Ehegatten bei der Antragstellung mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide die Scheidung beantragen. Alternativ kann einer die Scheidung beantragen und der andere stimmt zu. Für die Scheidung muss also das Trennungsjahr eingehalten sein. Ausnahme: Es liegt einer der ganz seltenen Härtefälle vor.

Das Trennungsjahr beginnt mit der tatsächliche Trennung der Eheleute. Dieser Zeitpunkt fällt nicht zwingend mit einer behördlichen Ummeldung zusammen – schon deshalb nicht, weil auch die Möglichkeit besteht, innerhalb der bisherigen Ehewohnung getrennt zu leben. Entscheidend ist, seit wann eine Trennung „von Tisch und Bett“ bestand. Versorgungsleistungen wie Wäschewaschen oder Essenkochen sind ausgeschlossen; verbleiben die Partner in einer Wohnung, müssen die Zimmer aufgeteilt werden. Die Anforderungen und Überprüfungen werden hier von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt: Teilweise genügt schon der übereinstimmende Vortrag der Eheleute. Insbesondere beim Getrenntleben innerhalb einer sehr kleinen Wohnung fragen Richter aber auch schon einmal nach, wie die Räume aufgeteilt und die Benutzung von Küche und Bad geregelt sind. In Einzelfällen wird sogar ein Grundriss angefordert.

Vorsicht ist geboten bei Versöhnungsversuchen: Sind diese ernsthafter Natur, wovon in der Regel bei einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Zeitraum von rund drei Monaten ausgegangen wird, beginnt das Trennungsjahr von vorne!

Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann – muss aber nicht – der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. Widerspricht der andere Ehegatte, muss der Antragsteller das Scheitern der Ehe (z.B. weil er oder sie in einer neuen Partnerschaft lebt) näher darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Zuständigkeiten in Familiensachen – An welches Gericht muss ich mich eigentlich wenden?

Die meisten Menschen versuchen zunächst, außergerichtlich eine Einigung zu erzielen. In fast allen Verfahren ist dieser Versuch auch erforderlich, weil gesetzlich vorgesehen. Wenn allerdings keine Einigung zustande kommt oder nicht angezeigt ist – wie z.B. bei einer Ehescheidung – muss geprüft werden, welches Gericht örtlich zuständig ist.

Während des Trennungsjahres kommt es häufig zum Streit über Unterhalts- und Umgangsfragen. Der bloße Trennungsunterhalt für den Ehegatten (Unterhalt bis zur Scheidung) muss bei dem Gericht geklärt werden, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Ehegatte lebt. Bei Fragen, die die minderjährigen Kinder betreffen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Kinder. Dies gilt auch für die Ehescheidung. Ist für diese die Zuständigkeit jedoch erst einmal begründet, bleibt sie bestehen, auch wenn der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern später verzieht. Wenn ein Paar hingegen keine Kinder hat, ist entscheidend, ob einer der Eheleute noch in dem Gerichtsbezirk lebt, in dem sich die (ehemalige) gemeinsame Ehewohnung befindet. Ist dies nicht der Fall,  ist der Wohnsitz des nicht-antragstellenden Ehegatten maßgebend. Deshalb ist manchmal taktisch sinnvoll, noch schnell die Scheidung einzureichen, wenn ein Ehepartner nach der Trennung wegziehen will. An dem Gericht, an dem das Ehescheidungsverfahren anhängig ist, werden auch alle Verbund-Folgesachen entschieden, etwa der Zugewinnausgleich oder der nacheheliche Ehegattenunterhalt.

Begeht ein volljähriges Kind Unterhalt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der in  Anspruch genommene Elternteil seinen Wohnsitz hat.

 

 

Das unwirksame Ehegattentestament – möglicherweise ein wirksames Einzeltestament?

Viele Eheleute, die sich Gedanken um ihr Testament machen, entscheiden sich für ein  sogenanntes „Berliner Testament“, d.h. sie testieren gemeinsam. Häufig werden hierbei jedoch die strengen Formvorschriften übersehen. Erforderlich ist zum einen, dass das Testament vollständig handschriftlich geschrieben und mit Ort und Datum unterzeichnet wird. Zum anderen muss es von dem Ehegatten, der nicht den Text der eigentlichen letztwilligen Verfügung geschrieben hat, ebenfalls unterschrieben werden, wobei es sich anbietet, hier noch einen kurzen Satz einzufügen, in dem bestätigt wird, dass der vorstehende Text dem eigenen letzten Willen entspricht, damit im Streitfall besser die Handschrift des zweiten Ehegatten überprüft und die Unterschrift verifiziert werden kann. Fehlt die Unterschrift des Ehegatten, ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam.

Allerdings hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 23.04.2014 entschieden, dass es im Einzelfall in ein wirksames Einzeltestament des Ehegatten, der den Text geschrieben hat, umgedeutet werden kann. Bedingung: Es steht fest, dass seine letztwillige Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten soll  – also sofort ab dem Augenblick der Unterzeichnung. Ein Indiz hierfür kann die im Testament vorgesehene Schlusserbfolge sein, womit die Regelung gemeint ist, wer das Vermögen bekommt, wenn auch der zweite Ehegatte gestorben ist. Bei der Verteilung des verbliebenen Nachlasses auf die Familienzweige hat das OLG München eine solche Indizwirkung verneint. Ein wirksames Einzeltestament wäre vermutlich eine Regelung, bei der die gemeinsamen Kinder erben. Für alle Beteiligten ist es aber am sichersten, von Anfang an ein rechtswirksames Testament aufzusetzen, um Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Erben können Bezahlung von nicht genommenem Urlaub verlangen – Europäischer Gerichtshof urteilt arbeitnehmerfreundlich

Es ist tragisch, kommt aber Gott sei Dank eher selten vor: Ein Arbeitnehmer stirbt vor dem Eintritt ins Rentenalter. Oftmals geht eine längere Krankheit voraus, die mit langen Fehlzeiten verbunden ist. So sammeln sich über die Monate und manchmal Jahre ganz erhebliche Urlaubsansprüche an. Bislang war in Deutschland anerkannt, dass nicht genommener Urlaub mit dem Tode verfällt. Der Europäische Gerichtshof sieht es anders und hat Mitte Juni 2014 festgestellt, dass die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommen Urlaubs haben (Aktenzeichen C‑118/13 vom 12. Juni 2014). Im konkreten Fall ging es um 140,5 Urlaubstage. Nationale Gesetze oder „Gepflogenheiten“, wonach der Urlaubsanspruch „untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet“, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar, befanden die höchsten EU-Richter. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sein „ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts.“  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt damit seine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung fort. Mit der sog. „Schultz-Hoff-Entscheidung” aus dem Jahr 2009 hatte er geurteilt, dass Urlaub bei Krankheit nicht verfällt. Was den Arbeitnehmer bzw. seine Erben freut, stellt für Arbeitgeber eine hohe finanzielle Belastung dar. Sie tragen nicht nur die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sondern müssen Urlaub abgelten oder gewähren, mit dem sich der Arbeitnehmer von der Arbeit erholen soll, die er aufgrund von Krankheit nicht geleistet hat. Eine solche Rechtsprechung führt dazu, dass dem Arbeitgeber anzuraten ist, langzeitkranke Arbeitnehmer zu kündigen, um nach deren Tod oder Rückkehr nicht erheblichen finanziellen Forderungen ausgesetzt zu sein. Zwar hat der EuGH in der  sog. KHS-Entscheidung „Schultz-Hoff“ relativiert. Die nun vorliegende Entscheidung kennt aber keine zeitliche Begrenzung, so dass das Risiko schwer kalkulierbar bleibt. Die Erben sollten sich hingegen erkundigen, wieviel Urlaub der Verstorbene angesammelt, aber noch nicht bekommen hatte.

Zugewinnausgleich durch die Hintertür – Auch bei Gütertrennung kann es zu Ausgleichszahlungen kommen.

Eheleute, die keinen Ehevertrag schließen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei einer Ehescheidung überprüft werden kann, inwieweit sich das Vermögen jedes Ehegatten vermehrt hat (sog. Zugewinn). Die Zugewinne der beiden Eheleute werden miteinander verglichen, und derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss auf Verlangen die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben.

Was aber passiert nun, wenn die Eheleute vertraglich Gütertrennung vereinbart haben, etwa weil ein Ehegatte sein Unternehmen schützen will, und der andere ihm eine größere Geldsumme hat zukommen lassen um z.B. in die Firma zu investieren? Ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht im Fall einer Scheidung aufgrund der Gütertrennung gerade nicht. Wenn dies jedoch zu einer unzumutbaren Situation führt, wird ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch ausgelöst. Der Ausgleich erfolgt jedoch nicht durch die Rückgewähr exakt des zugewendeten Gegenstandes, sondern durch eine Art Mini-Zugewinnausgleich durch die Hintertür. Wie beim Zugewinnausgleich entsteht der Anspruch auf eine Geldzahlung. Deren genaue Höhe hängt vom konkreten Einzelfall ab: Bei den zu berücksichtigen Umständen kommt es auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung an. Daneben ist die Dauer der Ehe zu würdigen sowie ganz generell die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.