

Aktuelles
Die neue Mütterrente – Expertenanhörung im Bundestag
Das Gesetzgebungsverfahren ist mittlerweile angelaufen, inhaltlich hat sich bislang aber noch nicht viel getan. Der Vorschlag der Bundesregierung wurde in den Bundesrat und in den Bundestag eingebracht. Im Bundestag wird das Gesetzgebungsprojekt als Drucksache 18/909 vom 25. März 2014 behandelt.
Der Bundesrat war schon eher befasst und hat bereits am 14. März beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesland Thüringen war mit seinem Vorschlag, Mütter in den alten und den neuen Bundesländern gleichzustellen und beiden den höheren Westzuschlag zu geben, gescheitert. Brandenburg und Sachsen-Anhalt haben den Vorschlag unterstützt.
Im Bundestag wurde am 3. April 2014 erstmalig über das Gesetz beraten und zwar für genau 96 Minuten. Am Ende der Debatte hat der Bundestag das Rentenpaket der Bundesregierung, das neben der Mütterrente auch die Rente mit 63 Jahren enthält, in die Ausschüsse des Bundestages verwiesen. Federführend ist dabei der Ausschuss für Arbeit und Soziales; mitberatend tätig werden der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Haushaltsauschuss. Während im Bundestag für Medien und Wähler debattiert wird, findet in den Ausschüssen die inhaltliche Arbeit statt.
Für Montag, den 5. Mai 2014 hat der federführende Ausschuss eine zweistündige Expertenanhörung angesetzt, zu der Wissenschaftler und Verbandsvertreter geladen sind. Grundlegende Auswirkungen auf das Gesetz wird dieser Termin jedoch nicht haben.
wendelmuth – die Fachkanzlei für Erb- und Familienrecht – informiert Sie über die politische Entwicklung, wird zu Informationsveranstaltungen einladen und rechtzeitig über notwendige weitere Schritte informieren. Registrieren Sie sich kostenlos und unverbindlich unter muetterrente@wendelmuth.net oder rufen Sie uns an, wenn wir Ihnen die Informationen per Post zukommen lassen sollen.
Schutz gegen häusliche Gewalt
„Wer schlägt, muss gehen!“ Das gilt in allen Fällen häuslicher Gewalt, egal ob verheiratet oder nicht. Kommt es hierzu, sollte auf jeden Fall die Polizei gerufen werden: Zum einen, um mögliche Verletzungen zu dokumentieren (auch fotographisch!); zum anderen, weil die Polizei eine sog. Wegweisung nach § 16 a des Brandenburgischen Polizeigesetzes aussprechen kann. Darunter versteht man ein Hausverbot, aufgrund dessen der Täter das Haus oder die Wohnung verlassen muss und grundsätzlich für 10 Tage nicht wieder betreten darf.
Jetzt hat das Opfer Zeit, neben der polizeirechtlichen Wegweisung im Rahmen eines Eilverfahrens einen gerichtlichen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen: Bei Körperverletzung oder massiver Bedrohung kann das Gericht nach §§ 1 und 2 GewSchG auf dem Weg der einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot der Wohnung aussprechen und die Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zuweisen. Maßgeblich für eine solche Entscheidung ist auch, ob in dem Haushalt Kinder leben und wie diese geschützt werden müssen. Sind beide Partner oder nur der Täter Eigentümer oder Mieter der Wohnung, wird die alleinige Überlassung befristet; unter Umständen ist eine Verlängerung möglich.
Außerdem greift das Gewaltschutzgesetz gegen andere Belästigungen, wie z.B. Telefonterror und Stalking. Auch hier können die Zivilgerichte untersagen, sich dem Betroffenen oder dessen Wohnung zu nähern, ihn weiterhin anzurufen oder anders zu belästigen. Hierfür braucht keine Partnerschaft zwischen Täter und Opfer zu bestehen, da diese Belästigungsformen oft außerhalb der Familie vorkommen.
Verstößt dann der Täter gegen das ihm auferlegte Verbot, macht er sich strafbar, und es droht immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Ein Haus als Dankeschön für Pflege im Alter?
Enterbte Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Das ist im Rahmen unserer wöchentlichen Artikel bereits behandelt worden und unseren Lesern bekannt. Ebenso wissen viele, dass es nichts nützt, Vermögen zu Lebzeiten auf den Ehegatten zu übertragen, da hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche erwachsen. Hier greift nicht einmal die 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf die Schenkungen unberücksichtigt bleiben. Ausgenommen sind lediglich sogenannte Anstandsschenkungen (etwa zum Geburtstag, Weihnachten etc.), die aber im Verhältnis stehen müssen zu den finanziellen Verhältnissen der Eheleute. Ein Neuwagen zum Geburtstag bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen fällt zum Beispiel nicht mehr hierunter.
Was aber gilt, wenn der Erblasser eine Zuwendung getätigt hat und sich – etwa mit der Übertragung einer Immobilie – so für die langjährige aufopferungsvolle Pflege durch den Ehegatten bedankt? Hier kann eine sogenannte Pflichtschenkung vorliegen. Das bedeutet, dass der Erblasser aufgrund einer sittlichen Pflicht gar nicht anders konnte, als dem Erben das Eigentum an der Immobilie zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist zum Beispiel, dass der Erbe seine eigene Altersvorsorge vernachlässigt hat, um den Erblasser zu pflegen, oder durch die unentgeltlichen Pflegeleistungen das Vermögen des Erblassers vermehrt hat. Der Bundesgerichtshof urteilte bereits 1984, dass die Zuwendung eines Grundstücks an die Ehefrau beim Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund einer Pflichtschenkung nicht beachtet wird. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Zuwendung unter Umständen einen ganz erheblichen Wert haben kann. Die Herausforderung bleibt aber, das Vorliegen einer Pflichtschenkung nachzuweisen.
Sie erben ein Auto – und nun?
Wer ein Fahrzeug erbt, hat einiges zu beachten.
Viele Menschen sind auch noch im hohen Alter mobil und haben ihr eigenes Auto. Oft handelt es sich um gepflegte Fahrzeuge, die nur wenige Kilometer gelaufen sind. Da liegt es nahe, dass die Erben den Wagen weiternutzen. Oft gelangen Enkel so an ihr erstes Auto.
Für den Wagen gilt nichts anderes als für alle anderen Gegenstände der Erbmasse. Zunächst muss geklärt sein, wer überhaupt Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Das alleine reicht aber nicht aus. Wichtig ist, die KfZ-Versicherung zu informieren, denn mit dem Todesfall ändert sich der Versicherungsnehmer und damit auch der Tarif. Der 18jährige Führerscheinneuling zahlt mehr als Opa, der die letzten 20 Jahre unfallfrei unterwegs war. Der Versicherungsschutz bleibt aber erhalten. Wird das Auto nicht alsbald verkauft, muss auch die Zulassungsstelle über den Halterwechsel informiert werden. Ansonsten droht ein Bußgeld, was allerdings mit 15 Euro nicht besonders abschreckend ist. Ein Erbschein ist für die Ummeldung nicht notwendig. Es reicht aus, eine eigene Versicherung nachweisen zu können. Was früher die sogenannte „Doppelkarte“ war, heißt heute elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Es läuft also wie beim Gebrauchtwagenkauf ab.
Erbschaftsteuer für das Fahrzeug fällt im Regelfall nicht an. Erben profitieren von Steuerfreiheit für bewegliche Güter, die bis zu 12.000 Euro wert sind. Ist das Fahrzeug mehr wert, ist eventuell die Differenz zu den 12.000 Euro zu versteuern. Je nach Verwandtschaftsgrad kann der Wagen auch von anderen Freibeträgen gedeckt sein. Bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen sind Sonderregelungen zu beachten. Sind die Formalien erledigt, steht der geerbten Freude am Fahren nichts mehr entgegen.
wendelmuth Rechtsanwälte wächst – und bezieht neue Räumlichkeiten
Fachkanzlei ab sofort im Gebäude der Volksbank zu finden.
Anfang April bezieht die Falkenseer Fachkanzlei für Erb- und Familienrecht ihre neuen Räumlichkeiten. Dafür wechselt sie lediglich die Straßenseite – zukünftig finden die Mandanten sie im Gebäude der Volksbank. „Ich bin sehr froh, großzügigere Räumlichkeiten in zentraler Lage in Falkensee gefunden zu haben“, sagt Agnes D. Wendelmuth, die Gründerin und Namensgeberin der Kanzlei.
wendelmuth Rechtsanwälte gehört zu den erfolgreichsten Falkenseer Gründungen des Jahres 2013. Das Nachrichtenmagazin FOCUS zählt Rechtsanwältin Wendelmuth zur deutschen TOP 20 im Familienrecht und listet sie unter den besten deutschen Erbrechtsanwälten. Schon nach rund zwölf Monaten wurde so der Umzug notwendig. „Mein altes Büro platzt aus allen Nähten und ich brauchte dringend Platz und zusätzliche Unterstützung“, ergänzt die einzige Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Falkensee. Ab sofort gehört deshalb Britta Breunig, eine erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte, zum Kanzleiteam. Hiervon werden auch die Mandanten profitieren, die mit noch besserem Service rechnen können.
Bis auf die Adresse bleiben die Kontaktdaten von wendelmuth Rechtsanwälte unverändert. Der Eingang der neuen Kanzleiräume befindet sich auf der Rückseite der Volksbank. Dorthin gelangt man am einfachsten durch die Tordurchfahrt, die sich wenige Meter links vom Eingang zur Volksbank befindet.
Die neue Mütterrente – und Vaters Anteil
Geplante Neuregelung hat Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich – Newsletter informiert Sie
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Frauen, die vor 1992 Mutter geworden sind, zukünftig mehr Rente bekommen. Das Gesetzgebungsverfahren hat gerade erst begonnen, doch die Neuregelung soll schon Anfang Juli 2014 in Kraft treten. Ins Sozialgesetzbuch VI soll ein neuer § 307d eingefügt werden. Diese Vorschrift gewährt dem Elternteil, das sich um die Kindererziehung gekümmert hat, einen zusätzlichen Entgeltpunkt – im Regelfall wird es sich hierbei um die Mutter handeln. Ein Punkt bringt 25,74 Euro (Ost) bzw. 28,14 Euro (West) Rente pro Monat ein.
Im Falle der Ehescheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs Entgeltpunkte übertragen – vom Gutverdiener auf den Geringverdiener, d.h. im Regelfall auf die Mutter, die zur Kindererziehung beruflich zurückgesteckt hat. Durch die Mütterrente erfolgt nun eine Besserstellung. Der Rentennachteil, der durch den Versorgungsausgleich schon ausgeglichen wurde, wird noch einmal ausgeglichen. Der Vater hat also im Rahmen der Scheidung zu viele Punkte auf die Mutter übertragen. Durch einen Abänderungsantrag beim Familiengericht kann sich der Vater einen halben Entgeltpunkt zurückholen.
Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet und kaum ein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es hereingekommen ist – aber die Chancen stehen gut, dass auch Väter von Mutters neuer Rente profitieren können.
wendelmuth – die Fachkanzlei für Erb- und Familienrecht – informiert Sie über die politische Entwicklung, wird zu Informationsveranstaltungen einladen und rechtzeitig über notwendige weitere Schritte informieren. Registrieren Sie sich kostenlos und unverbindlich unter muetterrente@wendelmuth.net oder rufen Sie uns an, wenn wir Ihnen die Informationen per Post zukommen lassen sollen.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 10 von 10: „Wenn ich erbe, wächst mein Vermögen.“
Tatsächlich will die Annahme einer Erbschaft wohl überlegt sein, man kann nämlich auch Schulden erben. Und nicht alle Schulden sind so leicht zu ermitteln wie ein überzogenes Girokonto oder ein Hauskredit. So kann der Erblasser schon vor vielen Jahren eine Reise gebucht oder Möbel bestellt und finanziert haben. Und wenn die Raten nicht gezahlt, das Darlehen gekündigt und sich der Gläubiger erfolgreich ein Gerichturteil besorgt hat, kann sich dieser noch nach Jahrzehnten an die Erben wenden und zwangsvollstrecken. Oder es können alte Firmenschulden bestehen, von denen der Ehegatte vielleicht gar nichts weiß. Wurde dann die Erbschaft erst einmal angenommen (was nicht zwangsläufig durch ausdrückliche Erklärung erfolgen muss, sondern schon durch schlichtes Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist geschieht), muss die Annahme umständlich und risikoreich angefochten werden. Auch hierfür besteht wiederum eine Frist von sechs Wochen, und man muss den so genannten Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht belegen können. Voraussetzung ist, dass man sich über die Zusammensetzung des Nachlasses irrte, also darüber, dass Verbindlichkeit X vorhanden war. Der Irrtum über den Wert eines einzelnen Nachlassbestandteils (z.B. eines Grundstückes, das sich wider Erwarten nicht als Bauland herausstellt) reicht aber nicht als Anfechtungsgrund aus.
Um alle Risiken zu vermeiden, gilt es, innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ab Kenntnis vom Erbfall und der Erbenstellung Informationen über etwaige Verbindlichkeiten einzuholen und sich ein Bild zu machen, ob es Vermögen zu erben gibt – oder nur Schulden.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 9 von 10: „Meine Geschwister sind bei meinem Tod pflichtteilsberechtigt.“
Welchen Grund auch immer es dafür gibt, sich mit seinen Geschwistern zu überwerfen – werden sie durch den Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen, haben Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch. Es ist dafür nicht erforderlich, ausdrücklich zu schreiben, dass der Bruder XY enterbt wird. Vielmehr reicht es aus, das Erbe vollständig einer oder mehreren Personen oder Organisationen zuzuwenden. Dann bleibt automatisch gar nichts mehr übrig, was der Bruder erben könnte. Nun kann man zwar darüber streiten, ob zu einem Kind, zu dem jahrzehntelang kein Kontakt bestand, engere familiäre Bande bestehen als zu einem Bruder, mit dem man sich erst kurz vor dem Tod überworfen hat – oder vielleicht auch überhaupt nicht, und nur die eigene Ehefrau umfassend absichern möchte. Der Gesetzgeber hat hier aber eine eindeutige Regelung getroffen, und die Gerichte sehen auch keine Grundlage für eine Ausdehnung des gesetzlich vorgesehenen pflichtteilsberechtigten Personenkreises (Ehegatten, Eltern und Abkömmlinge) auf weitere Verwandte.
Hiervon zu unterscheiden ist aber der Pflichtteilsanspruch von Geschwistern beim Tod der gemeinsamen Eltern, der selbstverständlich besteht. Denn maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteil-Anspruchsteller (und nicht zwischen diesem und dem Erben) – und dort handelt es sich ja um einen Abkömmling und nicht um Bruder oder Schwester.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 8 von 10: „Nur ein Notar kann ein Testament aufsetzen.“
Grundsätzlich hat jeder testierfähige Mensch (das heißt er muss über 16 Jahre alt sein und verstehen können, was er verfügt) zwei Möglichkeiten, ein Testament zu erstellen: Er kann es selber schreiben oder von einem Notar seiner Wahl beurkunden lassen. Die Wirkung ist exakt die gleiche. Wichtig ist aber, wenn nicht der Notar das Testament aufsetzt, dass sich der Erblasser an einige Formvorschriften hält. So muss das Testament zum Beispiel vollständig handschriftlich abgefasst sein – es darf nicht mit Computer oder Schreibmaschine geschrieben werden. Ist dies dem Erblasser – etwa aus gesundheitlichen Gründen – nicht möglich, bleibt ihm nur das notarielle Testament. Ob der Erblasser allerdings auf ordentlichem Briefpapier oder auf dem berühmten Bierdeckel schreibt, ist nicht von Bedeutung. Viel wichtiger ist, dass der Erblasser das was er mit seinem Testament erreichen will, dort eindeutig formuliert – und dass er sich bei verschiedenen Möglichkeiten von letztwilligen Verfügungen für die für seine Bedürfnisse passende entscheidet. So mag das klassische Berliner Testament für die Regelung des Nachlasses von Eheleuten, die nur gemeinsame Kinder haben, häufig die richtige Wahl sein. Bei Patchworkfamilien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen und problematischen Pflichtteilsansprüchen empfiehlt sich aber möglicherweise eher eine Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft. Ob Notar oder die günstigere Lösung des selbst geschriebenen Testaments: Der Inhalt will gut überlegt sein.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 7 von 10: „Ich kann zu Lebzeiten meiner Eltern meinen Pflichtteil fordern.“
Folgender Fall ist typisch: Ein Elternteil ist schon verstorben – und der Überlebende will, oft nach ein paar Jahren, wieder heiraten. Die Kinder machen sich häufig – zu Recht oder zu Unrecht – Sorgen, dass das Familienvermögen mit dem neuen Ehegatten im zweiten Frühling verbraucht wird und es, wenn dieser vorbei ist, nichts mehr zu erben gibt. Manches Kind kommt auf die nicht fernliegende Idee, vom wiederverheirateten Elternteil schon zu dessen Lebzeiten den Pflichtteil zu fordern, in der Annahme, es habe einen hierauf Anspruch.
Das sieht das Gesetz aber nicht vor. Jeder Mensch kann zu Lebzeiten frei über solches Vermögen verfügen, dessen Alleineigentümer er ist. Erst im Todesfall haben Kinder – und unter Umständen Enkel – bestimmte Ansprüche. Insbesondere haben sie, wenn sie enterbt sind, Pflichtteils- und möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche – aber eben erst nach dem Todesfall.
Brauchen die Kinder bereits zu Lebzeiten der Eltern oder eines Elternteils Geld, etwa um eine Firma zu gründen, ein Haus zu kaufen oder den ersten Frühling zu genießen, haben sie allenfalls die Möglichkeit, zusammen (!) mit den Eltern bzw. dem Elternteil einen notariellen Vertrag zu schließen, in dem sie gegen eine Summe X zu Lebzeiten auf ihr Erbe und ihren Pflichtteil verzichten. Hierzu kann der Elternteil aber nicht gezwungen werden. Die Finanzierung des zweiten Frühlings bleibt also gesichert.