Aktuelles


Sonderurlaub im Todesfall

Der Tod naher Angehöriger stellt eine hohe Belastung dar. Es müssen zahllose Dinge organisiert werden und gleichzeitig trauern die Hinterbliebenen. Meistens kümmern sich Kinder oder andere jüngere Verwandte, damit alles seinen geregelten Gang geht. Die jüngere Generation ist dabei berufstätig und muss die Betreuung des Todesfalls mit den beruflichen Pflichten unter einen Hut bringen.

Um hier dem Hinterbliebenen in zeitlicher Hinsicht eine Erleichterung zu verschaffen, besteht beim Tod eines nahen Angehörigen ein zusätzlicher Anspruch auf freie Tage. Zu den Angehörigen zählen neben dem Ehegatten Geschwister, Eltern, Kinder oder Großeltern. Auch bei Pflege-, Adoptiv- oder Enkelkindern kommt diese Regelung zur Anwendung, nicht aber beim Todesfall eines Onkels oder eines Cousins. Sie gilt auch, wenn der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer gelebt hat, ohne ein naher Angehöriger zu sein.

Die Dauer der Freistellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie erfolgt üblicherweise für etwa zwei Tage – einen Tag für den Todestag und einen weiteren für die Beerdigung. Der Sonderurlaub wird nicht auf den normalen Urlaub angerechnet. Etwas anderes gilt, wenn der Todesfall während eines Urlaubs eintritt. Dann ist dieser zu nutzen. Jedoch herrscht beim Thema Sonderurlaub Vertragsfreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihn im Arbeitsvertrag festlegen oder auch ausschließen. Daneben sehen viele Tarifverträge auch Sonderurlaub vor. Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) geben zwei Tage Sonderurlaub beim Tod vom Ehegatten, (gleichgeschlechtlichem) Lebenspartner, Kindern und einem Elternteil. Der Sonderurlaub für Beamte ist in der SonderurlaubsVO des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder geregelt. Der Inhalt gleicht den tarifvertraglichen Regelungen für den öffentlichen Dienst.

Trennung und Scheidung: Wer bekommt das Haustier? Der Streit ums Tier

Nicht selten entzündet sich anlässlich einer Trennung ein erbitterter Streit darüber, wer das Haustier bekommt. Entscheidend kann dabei sein, ob das Paar verheiratet war oder nicht.

Im ersten Fall zählt das Haustier nämlich als Haushaltsgegenstand, der wie der restliche Hausrat – notfalls in einem gerichtlichen Verfahren – zwischen den nunmehr getrennten Eheleuten aufzuteilen ist. Maßgeblich ist dann etwa, ob das Tier in der früheren Ehewohnung bleiben soll oder – wenn beide ausziehen – zu wem es die stärkere Bindung hat.

War das Paar aber nicht verheiratet, finden die Vorschriften über die Haushaltsteilung keine Anwendung. Dann ist alleine entscheidend, wer Eigentümer des Tieres ist. Tiere sind zwar keine Sachen, aber die Vorschriften über Sachen sind anzuwenden, so dass Tiere dem Eigentümer zugeordnet sind. Hilfreich für die Ermittlung des Eigentümers ist z.B. der Kaufvertrag, mit das Tier seinerzeit erworben wurde. Wer etwa hat den Hundewelpen ausgesucht und bezahlt? Wer ist der Versicherungsnehmer der Tierhalterhaftpflichtversicherung ? Und wenn sich herausstellt, dass die (früheren) Partner Miteigentümer des Tieres waren? Ohne Einigung muss die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst werden – notfalls über eine Versteigerung. Das rechnet sich aber nur bei Rennpferden, nicht beim Familienhund.

Aber selbst wenn die Eigentumsverhältnisse geklärt sind, besteht häufig noch Streit darüber, ob der Nicht-Eigentümer ein Recht auf Umgang mit dem Tier hat und etwa Besuchszeiten festgelegt werden müssen. Die meisten Gerichte lehnen ein solches Umgangsrecht ab, weil es Umgangsrecht nur für Kinder gebe. Ebenso wenig soll es einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung zum Haustier geben. Die Regelungen über die Hausratsverteilung seien abschließend. Doch es gibt auch kreative Lösungen: Ein Rechtsstreit um einen Hund, der allerdings im Miteigentum der nichtehelichen Partner stand, endete damit, dass das Tier im 2-Wochen-Rhythmus pendelte.

Bundestag beschließt Mütterrente – Väter müssen aktiv werden

wendelmuth Rechtsanwälte lädt ein zur Rentenpaket-Infoveranstaltung

Vergangenen Freitag hat der Bundestag das Rentenpaket verabschiedet. Neben der Rente mit 63 ist die Mütterrente zentraler Bestandteil des 160 Mrd. Euro-Pakets. Mitte Juni muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Die Zustimmung gilt jedoch als sicher, so dass es ab 1. Juli 2014 mehr Rente bzw. höhere Rentenansprüche für Mütter gibt, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Die Neuberechnung erfolgt automatisch, allerdings kann es einige Monate dauern, bis die Umsetzung in die Praxis erfolgt. Gezahlt wird dann rückwirkend. Die Erhöhung beträgt bei den Ostrenten 26,39 Euro und bei den Westrenten 28,61 Euro. Das ist der Wert eines Entgeltpunkts ab Juli 2014. Die Details der Regelung können hier aus Platzgründen leider nicht dargestellt werden.

Im Rahmen von Ehescheidungen findet der sog. Versorgungsausgleich statt, und Rentenanwartschaften werden von einem Ehepartner auf den anderen Ehepartner transferiert (sog. Halbteilungsgrundsatz). So werden Nachteile ausgeglichen, wobei der Gesetzgeber insbesondere Mütter im Auge hatte, die wegen der Kindererziehung längere Zeit nicht gearbeitet haben. Durch die Mütterrente erfolgt nun eine Besserstellung, so dass viele Väter bei der Scheidung zu viele Anwartschaften übertragen hatten. Leider wird dies nicht automatisch ausgeglichen. Notwendig ist vielmehr, einen Abänderungsantrag beim Familiengericht zu stellen. Hier darf man keine Zeit verschenken. Grund: Die Rente wird nicht rückwirkend neu berechnet, sondern nur für die Zukunft.

Veranstaltungshinweis: Am 4. Juni 2014 um 18 Uhr informiert Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth zur neuen Mütterrente; Rentenberater Dr. Ronald Musil wird die Neuregelungen der Rente mit 63 vorstellen. Die kostenfreie Veranstaltung findet im Kulturhaus Falkensee, Havelländer Weg 67, statt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Geschenkt ist geschenkt?

Bundesgerichtshof sieht Rückforderungsrecht nach Trennung

In einem brandneuen Urteil vom 6. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Schenkers gestärkt, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in die Brüche geht. Nach der Auffassung des obersten Gerichts ist eine Schenkung innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (gleiches gilt für eine Ehe) nicht unbedingt eine Schenkung im Sinne des Rechts.

Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Sparbrief über 50.000 Euro aufgelöst und jeweils 25.000 Euro auf sich und seine Lebensgefährtin angelegt. Er wollte damit die Absicherung seiner Partnerin nach seinem Tode sicherstellen. Es kam wie es kommen musste: Nicht lange nach einer mehrmonatigen gemeinsamen Europareise trennten sich die Beiden und trafen sich vor Gericht wieder. Dort ging es um die Frage, ob eine Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorliegt. Wird dies bejaht, bestünde kein Anspruch auf Rückforderung – geschenkt ist geschenkt. Der BGH sah hingegen eine sogenannte „unbenannte Zuwendung“. Eine solche ist anzunehmen, wenn sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll. Dagegen spricht nicht, dass sie als Absicherung erst nach dem Tod des Zuwendenden zum Tragen kommen soll. Denn mit dieser Zweckbestimmung kommt auch die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten zum Ausdruck. Mit der Trennung entfällt die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung. Weil es dem Zuwendungsgeber nicht mehr zugemutet werden kann, an der Zuwendung festzuhalten, kann er diese zurückfordern.

Die Frage, ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, ist oft nicht eindeutig zu beantworten. Wer diese Unsicherheit vermeiden möchte, sollte klare Regelungen schaffen, sobald innerhalb der Familie größere Geldsummen ohne konkrete Gegenleistung fließen.

Die neue Mütterrente – Expertenanhörung im Bundestag

Das Gesetzgebungsverfahren ist mittlerweile angelaufen, inhaltlich hat sich bislang aber noch nicht viel getan. Der Vorschlag der Bundesregierung wurde in den Bundesrat und in den Bundestag eingebracht. Im Bundestag wird das Gesetzgebungsprojekt als Drucksache 18/909 vom 25. März 2014 behandelt. 

Der Bundesrat war schon eher befasst und hat bereits am 14. März beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesland Thüringen war mit seinem Vorschlag, Mütter in den alten und den neuen Bundesländern gleichzustellen und beiden den höheren Westzuschlag zu geben, gescheitert. Brandenburg und Sachsen-Anhalt haben den Vorschlag unterstützt.

Im Bundestag wurde am 3. April 2014 erstmalig über das Gesetz beraten und zwar für genau 96 Minuten. Am Ende der Debatte hat der Bundestag das Rentenpaket der Bundesregierung, das neben der Mütterrente auch die Rente mit 63 Jahren enthält, in die Ausschüsse des Bundestages verwiesen. Federführend ist dabei der Ausschuss für Arbeit und Soziales; mitberatend tätig werden der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Haushaltsauschuss. Während im Bundestag für Medien und Wähler debattiert wird, findet in den Ausschüssen die inhaltliche Arbeit statt. 

Für Montag, den 5. Mai 2014 hat der federführende Ausschuss eine zweistündige Expertenanhörung angesetzt, zu der Wissenschaftler und Verbandsvertreter geladen sind. Grundlegende Auswirkungen auf das Gesetz wird dieser Termin jedoch nicht haben.

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Schutz gegen häusliche Gewalt

„Wer schlägt, muss gehen!“ Das gilt in allen Fällen häuslicher Gewalt, egal ob verheiratet oder nicht. Kommt es hierzu, sollte auf jeden Fall die Polizei gerufen werden: Zum einen, um mögliche Verletzungen zu dokumentieren (auch fotographisch!); zum anderen, weil die Polizei eine sog. Wegweisung nach § 16 a des Brandenburgischen Polizeigesetzes aussprechen kann. Darunter versteht man ein Hausverbot, aufgrund dessen der Täter das Haus oder die Wohnung verlassen muss und grundsätzlich für 10 Tage nicht wieder betreten darf.

Jetzt hat das Opfer Zeit, neben der polizeirechtlichen Wegweisung im Rahmen eines Eilverfahrens einen gerichtlichen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen: Bei Körperverletzung oder massiver Bedrohung kann das Gericht nach §§ 1 und 2 GewSchG auf dem Weg der einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot der Wohnung aussprechen und die Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zuweisen. Maßgeblich für eine solche Entscheidung ist auch, ob in dem Haushalt Kinder leben und wie diese geschützt werden müssen. Sind beide Partner oder nur der Täter Eigentümer oder Mieter der Wohnung, wird die alleinige Überlassung befristet; unter Umständen ist eine Verlängerung möglich.

Außerdem greift das Gewaltschutzgesetz gegen andere Belästigungen, wie z.B. Telefonterror und Stalking. Auch hier können die Zivilgerichte untersagen, sich dem Betroffenen oder dessen Wohnung zu nähern, ihn weiterhin anzurufen oder anders zu belästigen. Hierfür braucht keine Partnerschaft zwischen Täter und Opfer zu bestehen, da diese Belästigungsformen oft außerhalb der Familie vorkommen.

Verstößt dann der Täter gegen das ihm auferlegte Verbot, macht er sich strafbar, und es droht immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Ein Haus als Dankeschön für Pflege im Alter?

Enterbte Kinder haben  einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Das ist im Rahmen unserer wöchentlichen Artikel bereits behandelt worden und unseren Lesern bekannt. Ebenso wissen viele, dass es nichts nützt, Vermögen zu Lebzeiten auf den Ehegatten zu übertragen, da hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche erwachsen. Hier greift nicht einmal die 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf die Schenkungen unberücksichtigt bleiben. Ausgenommen sind lediglich sogenannte Anstandsschenkungen (etwa zum Geburtstag, Weihnachten etc.), die aber im Verhältnis stehen müssen zu den finanziellen Verhältnissen der Eheleute. Ein Neuwagen zum Geburtstag bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen fällt zum Beispiel nicht mehr hierunter.

Was aber gilt, wenn der Erblasser eine Zuwendung getätigt hat und sich – etwa mit der Übertragung einer Immobilie – so für die langjährige aufopferungsvolle Pflege durch den Ehegatten bedankt? Hier kann eine sogenannte Pflichtschenkung vorliegen. Das bedeutet, dass der Erblasser aufgrund einer sittlichen Pflicht gar nicht anders konnte, als dem Erben das Eigentum an der Immobilie zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist zum Beispiel, dass der Erbe seine eigene Altersvorsorge vernachlässigt hat, um den Erblasser zu pflegen, oder durch die unentgeltlichen Pflegeleistungen das Vermögen des Erblassers vermehrt hat. Der Bundesgerichtshof urteilte bereits 1984, dass die Zuwendung eines Grundstücks an die Ehefrau  beim Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund einer Pflichtschenkung nicht beachtet wird. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Zuwendung unter Umständen einen ganz erheblichen Wert haben kann. Die Herausforderung bleibt aber, das Vorliegen einer Pflichtschenkung nachzuweisen.

Sie erben ein Auto – und nun?

Wer ein Fahrzeug erbt, hat einiges zu beachten.

Viele Menschen sind auch noch im hohen Alter mobil und haben ihr eigenes Auto. Oft handelt es sich um gepflegte Fahrzeuge, die nur wenige Kilometer gelaufen sind. Da liegt es nahe, dass die Erben den Wagen weiternutzen. Oft gelangen Enkel so an ihr erstes Auto.

Für den Wagen gilt nichts anderes als für alle anderen Gegenstände der Erbmasse. Zunächst muss geklärt sein, wer überhaupt Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Das alleine reicht aber nicht aus. Wichtig ist, die KfZ-Versicherung zu informieren, denn mit dem Todesfall ändert sich der Versicherungsnehmer und damit auch der Tarif. Der 18jährige Führerscheinneuling zahlt mehr als Opa, der die letzten 20 Jahre unfallfrei unterwegs war. Der Versicherungsschutz bleibt aber erhalten. Wird das Auto nicht alsbald verkauft, muss auch die Zulassungsstelle über den Halterwechsel informiert werden. Ansonsten droht ein Bußgeld, was allerdings mit 15 Euro nicht besonders abschreckend ist. Ein Erbschein ist für die Ummeldung nicht notwendig. Es reicht aus, eine eigene Versicherung nachweisen zu können. Was früher die sogenannte „Doppelkarte“ war, heißt heute elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Es läuft also wie beim Gebrauchtwagenkauf ab.

Erbschaftsteuer für das Fahrzeug fällt im Regelfall nicht an. Erben profitieren von Steuerfreiheit für bewegliche Güter, die bis zu 12.000 Euro wert sind. Ist das Fahrzeug mehr wert, ist eventuell die Differenz zu den 12.000 Euro zu versteuern. Je nach Verwandtschaftsgrad kann der Wagen auch von anderen Freibeträgen gedeckt sein. Bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen sind Sonderregelungen zu beachten.  Sind die Formalien erledigt, steht der geerbten Freude am Fahren nichts mehr entgegen.

wendelmuth Rechtsanwälte wächst – und bezieht neue Räumlichkeiten

Fachkanzlei ab sofort im Gebäude der Volksbank zu finden.

Anfang April bezieht die Falkenseer Fachkanzlei für Erb- und Familienrecht ihre neuen Räumlichkeiten. Dafür wechselt sie lediglich die Straßenseite – zukünftig finden die Mandanten  sie im Gebäude der Volksbank. „Ich bin sehr froh, großzügigere Räumlichkeiten  in zentraler Lage in Falkensee gefunden zu haben“, sagt Agnes D. Wendelmuth, die Gründerin und Namensgeberin der Kanzlei.

wendelmuth Rechtsanwälte gehört zu den erfolgreichsten Falkenseer Gründungen des Jahres 2013. Das Nachrichtenmagazin FOCUS zählt Rechtsanwältin Wendelmuth zur deutschen TOP 20 im Familienrecht und listet sie unter den besten deutschen Erbrechtsanwälten. Schon nach rund zwölf Monaten wurde so der Umzug notwendig. „Mein altes Büro platzt aus allen Nähten und ich brauchte dringend Platz und zusätzliche Unterstützung“, ergänzt die einzige Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Falkensee. Ab sofort gehört deshalb Britta Breunig, eine erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte, zum Kanzleiteam. Hiervon werden auch die Mandanten profitieren, die mit noch besserem Service rechnen können.

Bis auf die Adresse bleiben die Kontaktdaten von wendelmuth Rechtsanwälte unverändert. Der Eingang der neuen Kanzleiräume befindet sich auf der Rückseite der Volksbank. Dorthin gelangt man am einfachsten durch die Tordurchfahrt, die sich wenige Meter links vom Eingang zur Volksbank befindet.

Die neue Mütterrente – und Vaters Anteil

Geplante Neuregelung hat Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich – Newsletter informiert Sie

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Frauen, die vor 1992 Mutter geworden sind, zukünftig mehr Rente bekommen. Das Gesetzgebungsverfahren hat gerade erst begonnen, doch die Neuregelung soll schon Anfang Juli 2014 in Kraft treten. Ins Sozialgesetzbuch VI soll ein neuer § 307d eingefügt werden. Diese Vorschrift gewährt dem Elternteil, das sich um die Kindererziehung gekümmert hat,  einen zusätzlichen Entgeltpunkt – im Regelfall wird es sich hierbei um die Mutter handeln. Ein Punkt bringt 25,74 Euro (Ost) bzw. 28,14 Euro (West) Rente pro Monat ein.

Im Falle der Ehescheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs Entgeltpunkte übertragen – vom Gutverdiener auf den Geringverdiener, d.h. im  Regelfall auf die Mutter, die zur Kindererziehung beruflich zurückgesteckt hat. Durch die Mütterrente erfolgt nun eine Besserstellung. Der Rentennachteil, der durch den Versorgungsausgleich schon ausgeglichen wurde, wird  noch einmal ausgeglichen. Der Vater hat also im Rahmen der Scheidung zu viele Punkte auf die Mutter übertragen. Durch einen Abänderungsantrag beim Familiengericht kann sich der Vater einen halben Entgeltpunkt zurückholen.

Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet und kaum ein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es hereingekommen ist – aber die Chancen stehen gut, dass auch Väter von Mutters neuer Rente profitieren können.

wendelmuth – die Fachkanzlei für Erb- und Familienrecht – informiert Sie über die politische Entwicklung, wird zu Informationsveranstaltungen einladen und rechtzeitig über notwendige weitere Schritte informieren. Registrieren Sie sich kostenlos und unverbindlich unter muetterrente@wendelmuth.net oder rufen Sie uns an, wenn wir Ihnen die Informationen per Post zukommen lassen sollen.