Erbrecht: Ein Ferienhaus in Schweden

Wenn Auslandsimmobilien auf deutsches Recht treffen

Zinsen gibt es bei der Bank schon lange keine mehr. Da liegt es nah, in der Ferne ein Ferienhaus zu kaufen. Solange Sie leben und Ihr Leben im Inland oder vielleicht im Ruhestand im Ausland genießen, ist alles unproblematisch. Stirbt aber der Eigentümer, stellt sich die Frage, nach welchem Erbrecht der Todesfall abzuwickeln ist. Im Testament kann man das Recht eines Landes wählen. Fehlt die Rechtswahl, kommt es verkürzt gesagt auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts an. Haben Ehegatten kein Testament mit konkreten Erbeinsetzungen, sorgt eine deutsche Besonderheit für Unklarheit. Fehlt ein Ehevertrag, wird der Erbteil des Ehegatten über eine familienrechtliche Vorschrift erhöht: Der Ehegatte erbt ein weiteres Viertel des Nachlasses als Ausgleich des Zugewinns neben dem Viertel, den er bereits mindestens nach Erbrecht bekommt.

Ein Häuschen in Schweden – auch im Winter schön // (c) dalphoto – pixabay.com

Erst der Europäische Gerichtshof hat geklärt, dass diese Regelung auch für das in Schweden gelegene Ferienhaus gilt (Rechtssache C-556/16 – Mahnkopf) und die Vorschrift aus dem Familienrecht in das Erbrecht verschoben. Im konkreten Fall haben die Europäischen Richter verhindert, dass das Ferienhaus in Schweden eine andere Eigentümerstruktur bekommt als der Nachlass in Deutschland.

Vielen dieser Schwierigkeiten geht man mit konkreten Rechtswahlen bei Auslandsbezügen aus dem Weg. Vor allem im Testament ist dies wichtig. Doch auch ein Ehevertrag, der hierzu (oder auch nur hierzu) Regelungen enthält, schafft Klarheit. Gerade wenn ein Ehegatte keine deutsche Staatsangehörigkeit hat und ein Leben im Ausland geplant ist, wird deutsches Eherecht schnell verlassen.

Leitlinien des Brandenburgischen OLG zur Düsseldorfer Tabelle 2022

Nur kleinere Änderungen im Detail

Die Familiensenate des OLG Brandenburg haben ihre Leitlinien für das Jahr 2022 vorgelegt. Mit dieser konkretisieren sie ihr Verständnis der Düssldorfer Tabelle. Diese hatte wenig Änderungen bei den Unterhaltssätzen mit sich gebracht. Erwähnenswert ist lediglich die Verlängerung der Tabelle als solcher auf nun 15 Einkommensgruppen. Details finden sich in unserem Artikel zur Düsseldorfer Tabelle 2022

Wie üblich sind die Werte der Düsseldorfer Tabelle übernommen. Änderungen gibt es nur in kleinen Details. So haben die Senate ihren Streit, wie der Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt zu berechnen ist beigelegt. Es gilt nun auch in Brandenburg die 1/10 Regelung, die bisalng nur vom 3. Familiensenat (zuständig u.a. für Potsdam) angewendet wurde. Die 1/7 Regelung ist Geschichte.

Bei volljährigen Kindern mit eigener Wohnung bleibt es beim Bedarf von 860 €, wie es auch die Düsseldorfer Tabelle vorsieht. Darin enthalten sind nun 375 € Wohnkosten (Wert bisher 350 €). Dies stellt eine Anpassung an die Düsseldorfer Tabelle dar.

Die Leitlinien sind hier abrufbar

Erbrecht: Was tun, wenn der zukünftige Erbe Hartz IV bekommt?

Rechtzeitige Planung hält das Geld in der Familie und verhindert Strafen

Eine Erbschaft kann den Weg aus dem ALG II heraus bedeuten. Da sie Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist, fällt die Bedürftigkeit für eine Zeit oder für immer fort.  Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen der Hartz IV beziehende Erbe gar nicht erben will, weil die Erbschaft nicht groß ist und noch diverse Gläubiger die Hand aufhalten. So manchem kommt dabei die Idee, die werthaltige Erbschaft auszuschlagen, damit das Geld z.B. an die Kinder geht, die nicht Hartz IV beziehen. Eine solche Herangehensweise stellt vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit dar und lässt den Anspruch auf weitere ALG-Zahlungen entfallen. Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Erbschaft beim Jobcenter anzuzeigen. Dies nicht zu tun, kann die Staatsanwaltschaft wegen Betruges auf den Plan rufen, wenn es rauskommt.

Abwärtstrend stoppen mit einer Erbschaft? // (c) geralt – pixabay.com

Der Erblasser wird deshalb überlegen, ob er seinen gesetzlichen Erben nicht enterbt, um das Vermögen vor dem Staat zu schützen. In diesem Fall steht jedenfalls den Kindern und Enkelkindern noch ein Pflichtteilsanspruch zu. Auf diesen kann das Jobcenter im Regelfall zugreifen. Sicherheit bringt nur ein Testament, in dem der Erblasser eine Vorerbschaft für den Hartz IV-Bezieher anordnet. So verhindert er effektiv den Zugriff auf die Erbschaft. Beinhaltet diese jedoch Güter, die Erträge abwerfen, z.B. Mieteinnahmen, kann die Öffentliche Hand auf diese zugreifen.

Testamentsvollstreckung zum Schutz

Dies verhindert der Erblasser, indem er einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der dem Vorerben Vorteile aus der Erbschaft zukommen lässt, ohne dass der Hartz IV-Anspruch gefährdet ist.  Für den Fall, dass sich die  Situation des Hartz IV-Vorerben bessert, kann das Testament so gestaltet werden, dass der Vorerbe dann von der Erbschaft auch selbst profitiert – und nicht die öffentliche Hand.

Familienrecht: Die Düsseldorfer Tabelle 2022 ist da!

Für Gutverdiener wird es teurer – aber weniger als erwartet.

Mitte November 2021 hatten wir einen Ausblick gewagt – und so ist es auch eingetreten. Das leicht auf 5.460 € / Jahr gestiegene Existenzminimum wirkt sich auf den Unterhalt aus. Der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2022 liegt für die mittlere Altersstufe (6 bis 11 Jahre) bei monatlich einem Zwölftel hiervon. Das sind 455 €. Für die kleineren Kinder sind es dann  396 €. Kinder ab 12 Jahren haben einen Anspruch auf 533 €. Das ist eine Erhöhung von drei bis fünf Euro pro Monat. Der Selbstbehalt von 1.160 € steigt hingegen nicht an. Damit ist erst 2023 zu rechnen. Auch der Bedarf von Studierenden ist unverändert. Hier weist die Tabelle einen Betrag von 860 € aus, wovon 375 € zu den Wohnkosten zählen.

Düsseldorfer Tabelle 2022
Alle Jahre wieder – Die Düsseldorfer Tabelle mit Auswirkungen auf die familienrechtliche Praxis

Düsseldorfer Tabelle endet nun bei 200 % – keine lineare Fortschreibung

Neu und wichtig sind die Entwicklungen am oberen Ende der Tabelle. Im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 (Aktenzeichen XII ZB 499/19) wird die Tabelle bis zum Einkommen von 11.000 € verlängert. Bislang mussten Kinder, die mehr als 160 % des Mindestunterhalts wollten, nachweisen, dass erhöhter Geldbedarf besteht. Das ist aufwändig und kommt in der Praxis eher selten vor. Betroffen hiervon waren barunterhaltspflichtige Eltern, deren Nettoeinkommen bei über 5.500 € / Monat liegt.  Entsprechend der Aussage des BGH, dass Kinder nicht am Luxus ihrer Eltern teilhaben müssen, wird die Tabelle jedoch nicht einfach linear fortgeschrieben. Die Düsseldorfer Richter haben sich entschlossen, die Grenze bei 200 % zu ziehen, die über fünf Einkommensstufen erreicht werden. Bei einem Einkommen von z.B. 7.500 € sind zukünftig in den drei Altersstufen 729 €, 838 € bzw. 981 € zu zahlen.

Gutverdienende Eltern sollten nun überprüfen, ob ihr Unterhalt die Sätze der Tabelle nicht übersteigt. Kinder, die bislang 160 % des Unterhalts bekommen, sollten sich die letzte Auskunft der Eltern anschauen und eine Anpassung des Unterhalts verlangen.

Trennungsunterhalt: Das Ende der Siebtel-Regelung

Im Unterhaltsrecht könnte es eine bundesweite Vereinheitlichung geben, wenn als Oberlandesgerichte mitziehen. Bislang gab es zwei verschiedene Arten, beim Trennungsunterhalt den sog. Erwerbstätigenbonus zu berechnen. Einige Gerichte haben ihn mit 1/7 angesetzt, andere Gerichte mit 1/10. Am Brandenburgischen OLG waren sich sogar die Familiensenate uneinig. Bei Verfahren aus dem Bereich Potsdam galt letzteres, bei Verfahren aus Nauen und Falkensee fand das 1/7 Anwendung, so auch in Berlin. Nun ist die Düsseldorfer Tabelle von 1/7 abgekehrt und es gilt überall die 10 %-Regel. Ob sich alle Oberlandesgerichte und alle Senate daran halten, bleibt abzuwarten. Zu wünschen wäre es.

Abrufbar ist die Düsseldorfer Tabelle 2022 hier.

„Mehr Fortschritt wagen“ – auch im Familienrecht?

Ein erster Blick in den Koalitionsvertrag der „Ampel“

Vor der Wahl hatten wir Ihnen die Wahlprogramme vorgestellt (Links siehe unten). Jetzt wissen wir, was daraus geworden ist. Auf den Seiten 101 und 102 des Koaltionsvertrages finden sich Ideen, mit dem die Koalition ihr Ziel „das Familienrecht [zu] modernisieren“ erreichen will.

Patchwork-Verbindungen sollen gestärkt werden. Bislang kennt das BGB das „kleine Sorgerecht“ für Entscheidungen des täglichen Lebens. Es hat wenig Bedeutung, da es nur für den Ehegatten des alleinsorgeberechtigten Elternteils gilt. Etwas Vergleichbares soll es pro Kind für bis zu zwei Erwachsene geben. Eine Verantwortungsgemeinschaft soll eine Alternative zur Ehe werden. Im Wahlprogramm hatte die SPD auf den französischen PACS als Vorbild verwiesen.

Die franzöische Verantwortungsgemeinschaft heißt PACS. Und das Verb dazu heißt „se pacser“

Sprengstoff und Gerechtigkeit steckt im Plan, „im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile“ besser zu berücksichtigen. Heute ist der Unterhaltsanspruch unabhängig von der Frage, ob der zahlungspflichtige Elternteil das Kind gar nicht betreut oder das Kind in einem Zeitraum von 14 Tagen sechs Tage bei ihm ist. Und außerdem noch die Hälfte der Ferien. Erst beim Wechselmodell mit exakt gleicher Betreuung reduziert sich der Unterhalt – und zwar erheblich. Dies empfinden vor allem engagierte Väter als ungerecht. Kommt die Änderung, wird es, weil es ums Geld gibt, ein Feilschen um jeden Umgangstag geben. Denn mehr Umgang bedeutet dann keine finanzielle Entlastung mehr, sondern gleichzeitiger Unterhaltsverlust.

Einige weitere Punkte: Ein Kind, das in eine Ehe zweiter Frauen geboren wird, soll zwei rechtliche Mütter haben. Zu klären bleibt, welche Rolle der Erzeuger spielen wird. Adoptionen sollen auch außerhalb der Ehe möglich werden. Die Elternschaftsanerkennung soll vereinfacht werden. Änderungen im Namensrecht sollen kommen. Die Koalition will z.B. echte Doppelnamen einführen.

Nachdem sich in den letzten Jahren wenig verändert hat, könnte es zu Neuerungen kommen. Ob alles, was angedacht ist, „Fortschritt“ ist, wird jeder für sich selbst beantworten müssen.

Familienrecht: Was die Düsseldorfer Tabelle 2022 bringen wird

Ein unsicherer Blick in die Zukunft – neue hohe Einkommensstufen werden wohl kommen.

Einmal im Jahr erscheint die Düsseldorfer Tabelle, an der sich sämtliche Familiengericht orientieren, um den Unterhalt festzulegen.

Die nächste Auflage wird etwas zu verlängerten Tabelle enthalten.

Leichte Anhebung der Regelsätze

Die Tabelle für 2022 ist noch nicht erschienen, doch ist mit einer leichten Anhebung der Unterhaltssätze zu rechnen. Der Grund hierfür liegt im gestiegenen Existenzminimum des Kindes. Dieses beträgt im kommenden Jahr 5.460 €. Der Mindestunterhalt liegt für die mittlere Altersstufe (6 bis 11 Jahren) bei monatlich einem Zwölftel hiervon. Das sind 455 €. Für die kleineren Kinder sind es dann vermutlich 396 €. Kinder ab 12 Jahren haben einen Anspruch auf 533 €. Das ist eine Erhöhung von drei bis fünf Euro pro Monat.

Zusätzliche Einkommensgruppen zu erwarten

Spannender wird es am oberen Ende der Tabelle. Bisher endet diese bei 5.500 € unterhaltsrechtlichem Einkommen und enthält einen Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 (Aktenzeichen XII ZB 499/19). Die Richter halten darin eine Verlängerung der Tabelle bis 11.000 € für sinnvoll. Der Bedarf des Kindes könne schematisch mittels Tabelle geschätzt werden. Bislang musste, wer mehr als 160 % des Mindestunterhalts wollte, nachweisen, dass hoher Geldbedarf besteht.

Das heißt aber nicht unbedingt, dass je 400 € mehr Einkommen 8 Prozentpunkte mehr Unterhalt zu zahlen ist und bei 11.000 € ein Anspruch auf 272 % des Mindestunterhalts besteht. Eine solche lineare Fortschreibung wird vorgeschlagen, zwingend ist sie nicht. Der BGH sagt nämlich auch, dass Kinder nicht am Luxus ihrer Eltern teilhaben müssen. Und es ist durchaus fraglich, ob z.B. ein Zwölfjähriger wirklich 1.352 € anstatt 1.153 € mehr zum Leben braucht, nur weil das Einkommen des Zahlungspflichtigen 11.000 € und nicht mur 9.000 € beträgt. Diese Überlegungen sind auch der Grund, warum die Tabelle für 2021 noch keine konkrete Umsetzung des BGH-Beschlusses enthielt, sondern nur einen Hinweis hierauf.

BGH zum Kindesunterhalt: Zahlungspflichtiger kann auf Großeltern verweisen

Jüngste Entscheidung mit erheblicher Praxisrelevanz – Abänderungen sind möglich

Es ist grade zwei Wochen her, dass wir hier kritisch zu einer Entscheidung des OLG Dresden berichtet hatten. Der Bundesgerichtshof hat sie unerwartet bestätigt (Beschluss vom 27.10.21 – XII ZB 123/21). Der Umstand, dass die Karlsruher Richter extra eine Pressemitteilung herausgegeben haben, zeigt die Bedeutung. Seit 6.12.2021 sind nun auch die Gründe verfügbar.

Wer Kindesunterhalt bezahlen muss und arbeiten geht, darf 1.160 € für sich selbst zum Leben behalten. Bei einer Unterhaltspflicht für zwei Kinder im Teenageralter braucht der Vater bzw. die Mutter ein Nettoeinkommen von über 2.000 €, um mehr für sich zu haben. Das Kind muss sich dann an diese halten. Der BGH setzt die Grenze nun auf 1.400 € herauf, wenn es Großeltern mit gutem Einkommen gibt. Das BGB hat sich nicht verändert, sondern seine Interpretation.

Die Herausforderung: Der Unterhaltspflichtige muss den Beweis für die gute finanzielle Situation der Großeltern erbringen. Weigern sich diese, Auskunft zu erteilen, muss er sie gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen. Da es vier Großeltern gibt, kann bereits die Einholung der Auskünfte eine Herkulesaufgabe werden. Beruft sich der Unterhaltspflichtige erfolgreich auf den BGH, muss das Kind im Zweifel ein weiteres Verfahren gegen die Großeltern führen. Wenn es in Anspruch nimmt, kann es sich aber aussuchen.

Kindesunterhaltssachen werden nun in einigen Fällen deutlich komplizierter. Schnell gehen kann es bei Fällen, bei denen die die Kinder betreuende Mutter offensichtlich gutverdienende Eltern hat. Wenn diese ihre Einkommensverhältnisse nicht aufdecken wollen und die 240 € monatlich freiwillig übernehmen, kann es zügig eine Entlastung geben.

Auch bestehende Unterhaltverpflichtungen können wegen dieser neuen Rechtsprechung abgeändert werden. Eine wesentliche Veränderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlaubt entsprechende Verfahren. Wie immer werden sich die Details erst bei der praktischen Anwendung zeigen. Elternteile, die voraussichtlich noch für längere Zeit Unterhalt bezahlen müssen und eine Vorstellung der Verhältnisse in der Großelterngeneration haben, sollten überlegen, ob Sie sich den BGH zu zu nutze machen.

Ergänzung vom 06.12.2021:

Entscheidend für die Praxis sind die Ausführungen des Beschlusses. Dort heißt es:

Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch die Auswirkungen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in den Blick nimmt, können Großeltern gegenüber ihren Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch erwachsenen Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird. Denn eine Inanspruchnahme wird in der Regel erst stattfinden, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur nachrangig haftet.“

BGH unter Randnummer 27

Diese Passage deutet darauf hin, dass die Grenzen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auch hier geilten, also die 100.000 € Grenze, die seit dem 1.1.2020 gilt. Dieses Gesetz hat den Elternunterhalt in der Praxis weitgehend bedeutungslos gemacht, weil es kaum Kinder gibt, deren Einkünfte sich auf über 100.000 € pro Jahr summieren. Dies dürfte bei den Großeltern noch öfter gelten, da sie oftmals schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.

Da sich die Entscheidung des BGH auf die Zeit vor 2020 bezieht, bleibt es den Gerichten überlassen, ob sie die Vorschrift ebenso sehen.

Familienrecht: Weniger Unterhalt fürs Kind, weil die Großeltern gut verdienen?

Eine zweifelhafte Entscheidung des OLG Dresden belässt dem Zahlungspflichtigen mehr Geld
+++ Update 27. Oktober 2021: BGH bestätigt OLG Dresden (Az. XII ZB 123/21). Beschluss liegt noch nicht vor, aber Pressemitteilung +++

1.160 € – diesen Betrag darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten. Das Dresdener OLG hat kürzlich entschieden, dass der Unterhaltspflichtige in bestimmten Fällen sogar 1.300 € behalten darf (23 UF 474/20 vom 08.02.2021 – unter Eingabe des Aktenzeichens hier abrufbar). Dieser sog. angemessene Selbstbehalt soll ihm zustehen, wenn es andere leistungsfähige Verwandte gibt.

Das OLG Dresden bei Nacht // Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

Typischerweise zahlt der Vater den Unterhalt. Haben die Mutter oder er selbst gutverdienende Eltern, soll der Vater dem Unterhaltsanspruch entgegenhalten können, dass das Kind seinen Bedarf bei den Großeltern decken soll. Dies gilt aber nur, wenn dem Vater weniger als 1.300 € verbleiben, wenn er Mindestunterhalt zahlt.

Denkt man dies zu Ende, wird das Unterhaltsrecht ordentlich durcheinandergerüttelt. Damit der Vater seinen Einwand wirklich stichhaltig vortragen kann, muss er zuvor die Eltern auf Auskunft in Anspruch nehmen. Liefern die Eltern nicht freiwillig, muss er hierfür notfalls ein eigenständiges Gerichtsverfahren führen. Steht fest, dass die Großeltern den Unterhalt für den Enkel tatsächlich leisten können, zahlt der Vater weniger Unterhalt. Weigern sich die Großeltern die Differenz zu zahlen, müsste das Kind ein weiteres Verfahren führen und zwar gegen die Großeltern. Haben mehrere Großeltern ein hohes Einkommen, kann sogar ein Ausgleich zwischen ihnen in Betracht kommen. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber dies gewollt hat.

Unklar ist auch, wie die Freibeträge anzusetzen sind, auf die sich die Großeltern berufen können. Das OLG Dresden geht von einem Freibetrag bei den Großeltern von je 1800 € aus. Das war der Betrag, der Kindern zustand, wenn die Eltern Unterhalt verlangen, z.B. weil sie ins Pflegeheim müssen. Die Grenze hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich auf ein Jahreseinkommen von 100.000 € heraufgesetzt. Ob dies auch für die hiesigen Fälle gilt, ist unklar. Die Leitlinien zum Unterhalt in Brandenburg deuten darauf hin, diejenigen in Sachsen eher nicht.

Wir raten insgesamt dazu, die Dresdner Entscheidung nicht überzubewerten.

Klarheit wird der Bundesgerichtshof bringen. Der Fall ist Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Wann der BGH entscheiden wird, ist noch vollkommen offen.

Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger

Darf mein Pflichtteilsanspruch gegen meinen Willen eingefordert werden?

Als Sozialhilfeempfänger ist man verpflichtet, Einkommen und Vermögen vorrangig einzusetzen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.12.2004 (Az. IV ZR 223/03) auch für den Pflichtteilsanspruch. Sobald Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht und Sie Sozialleistungen erhalten, kann der Sozialhilfeträger diesen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger diesen Anspruch in eigenem Namen geltend macht. Er zieht dieses Geld bei der Berechnung Ihrer Sozialleistungen heran. Dadurch kann Ihr Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen gekürzt werden oder sogar entfallen.

Pflichtteil und Sozialamt – wie gewonnen so zerronnen // Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Hierbei haben Sie nicht die Wahl, ob Sie überhaupt von Ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch machen wollen. Der Sozialhilfeträger entscheidet selbst, ob er den Anspruch geltend macht. Mit diesem Urteil hat sich der Bundesgerichthof gegen den Grundgedanken des § 852 ZPO gewandt, nach dem ein Pflichtteilsberechtigter über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs selbst entscheiden darf. Denn solange der Anspruch nicht vertraglich geregelt oder rechtshängig ist, kann er auch nicht gepfändet werden. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass dem Sozialhilfeträger als „Helfer“ des Sozialhilfeempfängers eine andere Rolle als anderen Gläubigern zukommt. Diese Entscheidung wird von vielen Seiten kritisiert. Sie benachteiligt andere Gläubiger, und dem Pflichtteilsberechtigten die Wahl genommen wird, den Anspruch nicht geltend zu machen.

Im Ergebnis führt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Sozialhilfeträger gegen Ihren Willen Ihren Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend machen kann. Beachten Sie dies bei der Errichtung von Testamenten.

Die Mitgift und der Pflichtteil

Ist eine Mitgift eine Schenkung?

Dass Zuwendungen des Erblassers, mit denen dieser sich arm schenkt, den Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes zumeist gar nicht reduzieren, ist hinlänglich bekannt.

Hartnäckig hält sich aber der (Irr-)Glaube, eine Mitgift oder auch ein Zuschuss zur Existenzgründung sei ja gar keine Schenkung. Deshalb sei sie eine hervorragende Möglichkeit, sein Vermögen – und damit den Pflichtteilsanspruch – zu mindern.

Zuwendungen wie die vorgenannten sind sog. Ausstattungen. Diese sind zwar objektiv unentgeltlich, gelten gemäß § 1624 BGB aber nur insoweit als Schenkung, als sie das nach den Vermögensverhältnissen der Familie entsprechende Maß übersteigen. Die Übermaßausstattung ist also in jedem Fall pflichtteilsergänzungsrelevant.

Die vergiftete Mitgift // Bild von Meik Schmidt auf Pixabay

Aber auch, wenn eine solche nicht vorliegt, ist die Ausstattung nach § 2050 Abs. 1 BGB eine ausgleichspflichtige Zuwendung. Sie wird über den „normalen“ Pflichtteil nach § 2316 BGB erfasst. Hierbei kommt noch hinzu, dass für diese Fälle die bekannte 10-Jahres-Frist mit der Abschmelzung um jährlich 10 % nicht greift.

Vermeiden Sie deshalb Ausstattungen aus pflichtteilsrechtlichen Gründen. Generell wird der Wert der Zuwendung durch Gegenleistungen gemindert, was sinnvoll ist. Für den (Rest-)Wert der Schenkung läuft dann – falls sie nicht an einen Ehegatten erfolgt – immerhin die 10-Jahres-Frist. Nach deren Ablauf spielt die Schenkung beim Pflichtteilsanspruch keine Rolle mehr.