Familienrecht: Den Zugewinnausgleich in fünf Punkten verstehen

So läuft der Vermögensausgleich bei Scheidung ohne Ehevertrag

  1. Jeder Ehegatte behält auch nach der Heirat sein eigenes Vermögen. Zwar können Ehegatten Dinge gemeinsam anschaffen und werden dadurch Miteigentümer und sind beide verpflichtet, einen gemeinsamen Kredit zu bedienen. Das ändert aber nichts an der Grundregel. Deshalb haftet übrigens auch niemand automatisch für die Schulden des anderen.
  2. Im Falle der Scheidung möchte der Gesetzgeber, dass alles, was die Ehegatten an Vermögen während der Ehe aufgebaut haben, durch zwei geteilt wird. Dabei ist egal, ob beide Ehegatten erfolgreich im Job waren oder nicht, sich um die Kinder gekümmert haben oder einfach nur das Geld des anderen mit vollen Händen ausgegeben haben.
  3. Entscheidend ist die Vermögenslage zu den Stichtagen: Das Datum der Heirat definiert das sogenannte Anfangsvermögen. Für das Endvermögen stellt das Familienrecht auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ab. Was dazwischen war, interessiert nicht. Ausnahme: Das Datum der Trennung ist ein Kontrolltermin. Wer erst nach der Trennung anfängt, sein Geld zu verprassen oder beiseite zu schaffen, wird so behandelt, als habe er das Geld noch.
  4. Schenkungen und Erbschaften nehmen eine Sonderrolle ein. Sie werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.Zur Berechnung des Zugewinns wird bei beiden Ehegatten das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen. Derjenige mit dem höheren Zuwachs muss die Hälfte der Differenz abgeben. Einen negativen Zugewinn gibt es übrigens nicht. Der Zugewinn ist dann null.
  5. Beispiel: Ehemann und Ehefrau hatten bei der Hochzeit beide kein Vermögen. Am Ende der Ehe sind sie je hälftige Eigentümer eines schuldenfreien Hauses (Wert 500.000 €), die Ehefrau hat außerdem noch ein Sparbuch mit 50.000 €, der Ehemann eine Münzsammlung im Wert von 10.000 €. Der Zugewinn des Mannes beträgt 260.000 €, derjenige der Frau 300.000 €. Von den 40.000 € Differenz kann der Mann die Hälfte verlangen.

Familienrecht: „Ich will keinen Trennungsunterhalt…“

Warum dieser Satz oft riskant ist, wenn das Familienheim finanziert ist.

Die Eheleute haben ein gemeinsames Haus. Hierfür haben die Eheleute ein gemeinsames Darlehen aufgenommen. Sehr häufig laufen Trennungen nach folgendem Schema ab: Ein Ehepartner zieht aus und mietet sich eine Wohnung. Der andere Partner verbleibt im Haus und zahlt die Raten auf den Kredit. Über Trennungsunterhalt reden die Ehepartner nicht. Oder der im Haus verbleibende Partner verweigert Trennungsunterhalt, weil er den Auszug nicht möchte. Oder der ausziehende Partner stellt sich auf den Standpunkt, dass er schon irgendwie alleine klarkommen wird.

Kein Anspruch auf Miete, aber auf Nutzungentschädigung.

Nach einiger Zeit, oft wenn die Ehe geschieden ist und der Trennungsunterhalt wegfällt, meldet sich der Ehegatte, der im Haus geblieben ist: „Übrigens, ich bekomme noch die Hälfte der Hausraten von Dir. Es ist ja auch Dein Haus – und auch Dein Kredit.“

Der gesunde Menschenverstand sagt: „Das kann ja wohl nicht sein.“ Rechtlich ist die Situation aber leider nicht eindeutig. Grundsätzlich kann der zahlende im Haus verbleibende Ehegatte die Hälfte der Kreditrate verlangen (Gesamtschuldnerausgleich). Andererseits hat er den Vorteil, das ganze Haus zu bewohnen, obwohl er nur hälftiger Eigentümer ist. Dafür kann der weichende Partner eine Nutzungsentschädigung, vergleichbar der halben Miete, verlangen. Oftmals ist es sinnvoll, halbe Darlehensrate und halbe Miete zu verrechnen. Doch Achtung: Während der halbe Anspruch auf die Kreditrate sofort und automatisch besteht, muss die Nutzungsentschädigung ausdrücklich (!) geltend gemacht werden.

Verständigen sich die Ehegatten über Trennungsunterhalt oder berechnen ihn wenigstens, werden dabei Darlehensrate und Wohnvorteil berücksichtigt. Wird der Trennungsunterhalt nicht zum Thema gemacht, ist zumindest die Nutzungsentschädigung (nachweisbar) zu verlangen. Damit nimmt der ausziehende Ehegatte dem drohenden Gesamtschuldnerausgleich den Schrecken.

Corona: Reisen in den Herbstferien?

Brauche ich die Zustimmung des anderen Elternteils?

Die Herbstferien stehen vor der Tür. Gleichzeitig springen immer mehr Corona-Ampeln auf Rot. Die Anfragen, ob ein Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. ein Elternteil, der seinen Ferienumgang wahrnimmt, mit dem Kind in den Urlaub fahren darf, häufen sich. In Zeiten vor der Pandemie war Urlaub in Deutschland und gefahrloser Urlaub im europäischen Ausland auch ohne Zustimmung beider Eltern möglich. Heute sieht es anders aus:

Herbstferien 2020 - Corona

Urlaubsreisen in Risikogebiete sind nur möglich, wenn beide Elternteile zustimmen. Maßgeblich ist die Liste des Robert-Koch-Institutes, die immer länger wird. Für Urlaub in deutschen Risikogebieten dürfte nichts anderes geltend, auch wenn es hierzu noch keine Gerichtsurteile gibt. Verwirrung herrscht im Hinblick auf die Türkei. Das Auswärtige Amt hat einige touristische Gebiete (Regionen um Bodrum und Antalya) von der coronabedingten Reisewarnung ausgenommen. Da die Türkei trotzdem und zwar vollständig als Risikogebiet eingeordnet ist, kann sich aber kein Elternteil auf die Liste des Auswärtigen Amts berufen. Diese hat insbesondere den Effekt, dass bei einem Reiseveranstalter gebuchte Reisen nicht kostenfrei storniert werden können (außer es ist vertraglich vereinbart), auch dann nicht, wenn die Reise mit dem Kind an der fehlenden Genehmigung des anderen Elternteils scheitert.

Familienrecht: Und plötzlich ist das Kind weg

Wenn ein Elternteil mit dem Auszug Fakten schaffen will…

Ein Elternteil kommt nach drei Tagen von einer Dienstreise zurück nach Hause. Die Wohnung ist verwaist. Partner und Kind sind nicht mehr da. Per WhatsApp kommt die Nachricht, dass die Beziehung beendet ist und auch das Kind nicht zurückkommen wird. In dieser Situation ist schnelle Hilfe gefragt.

Allenfalls im Hinblick auf seinen Umgang geschützt ist der Elternteil, regelmäßig der Vater, der kein Sorgerecht für das Kind hat. In (funktionierenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird auf die gemeinsame Sorge (zu) oft verzichtet. Das rächt sich an dieser Stelle. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, steht auch beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) zu. Beide sind verpflichtet, sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu verständigen. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil eine Änderung will, wie vorliegend durch den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung.

 

Kinderbett bleibt leer, weil Eltern Faken schaffen.
Wenn das Kinderbett leer bliebt // (c) Dieter Schütz / pixelio.de

Schafft ein Elternteil Fakten, greift er in das Sorgerecht des anderen Elternteils ein. Hier hilft, beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung zu beantragen, um das ABR jedenfalls vorläufig übertragen zu bekommen. Damit kann dann die Herausgabe des Kindes durchgesetzt werden. Die Chancen stehen nicht schlecht, da es meistens im Interesse des Kindes ist, nicht vorschnell aus der bisherigen Umgebung herausgerissen zu werden. Grundsätzlich gilt nämlich: Wer sich trennen möchte, kann jederzeit gehen. Die Kinder bleiben jedoch da.

Komplizierter wird es, wenn der Aufenthaltsort von Elternteil und Kind unbekannt ist. Außerdem ist regelmäßig mit einem Gegenantrag zu rechnen, um die geschaffenen Fakten rechtlich abzusichern. Am Ende entscheiden die Gerichte nach dem Kindeswohl. Da hat dann der Elternteil die schlechteren Karten, der sich in der Vergangenheit weniger um die Kinder gekümmert und auch jetzt nicht die Zeit hat, weil er im Beruf stark eingespannt ist. Dennoch ist der Gang zum Gericht ratsam. Denn oft etabliert das Gerich zumindest eine vorläufige Umgangsregelung, damit der enge Kontakt zwischen Kind und beiden Eltern erhalten bleibt.

Familienrecht: Was tun bei überlangem Scheidungsverfahren?

Zugewinnverfahren kann gegen den Willen eines Ehegatten abgetrennt werden.

Die Frage nach der Dauer des Scheidungsverfahrens ist nur schwierig zu beantworten. Wenn sich die Eheleute keine Steine in den Weg legen und die Rentenversicherung die Auskünfte zeitnah erteilt, kann es in wenigen Monaten erledigt sein. Oftmals will aber ein Ehegatte überhaupt nicht geschieden werden. Der Grund ist häufig, wie so oft im Leben, das Geld. Wenn ein hoher Trennungsunterhalt fließt, versiegt diese Quelle bei Rechtskraft der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt kann hingegen oft nicht beansprucht werden. Richtig in die Länge ziehen können sich Verfahren, wo ein Ehegatte einen Zugewinnausgleichsanspruch im sog. Verbund geltend macht. Das Gericht darf nämlich erst dann über die Scheidung entscheiden, wenn der Zugewinn geklärt ist.

Scheidung im Schneckentempo
Manchmal geht die Scheidung nur sehr langsam vorab. (c) Rainer Sturm – pixelio.de

Ein bislang eher wenig beachteter Weg ist, denn Zugewinn aus dem Scheidungsverbund herauszulösen. Dies gelingt, wenn die Eheleute den Güterstand vorzeitig beenden. Nach dreijähriger Trennung besteht hierauf ein Anspruch. Weigert sich der Ehegatte hier mitzumachen, kann die Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden und zwar unabhängig vom Scheidungsverfahren. Ist der Beschluss dann rechtskräftig, wird das Scheidungsverfahren ohne den Zugewinnausgleich weitergeführt. Dieser in der juristischen Literatur beschriebene Weg findet sich nun in einer Entscheidung des AG München vom 20.07.2020 wieder (Az. 545 F 395/20). Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es noch nicht. Denkbar ist deshalb, dass Oberlandesgerichte den Verbund trotzdem beibehalten werden, auch wenn das Gesetz dies nicht nahelegt.  Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall eine mindestens dreijährige Trennung der Ehegatten.

Gesetzgebung: Ehegattenvertretung bei der Gesundheitssorge?

Entwurf des Justizministeriums will Vollmacht überflüssig machen

Ein Ehegatte kann den anderen Ehegatten nicht von Gesetzes wegen vertreten, auch wenn das viele glauben. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer schweren Erkrankung sich nicht mehr selbst um seine Dinge kümmern kann. Es bedarf hierfür einer ausdrücklichen Vollmacht, meist als Vorsorgevollmacht bezeichnet. Fehlt diese, muss im Notfall ein Betreuer vom Gericht bestellt werden.

Entscheidet hier demnächst der Ehegatte?
Entscheidungsrecht des Ehegatten von Gesetzes wegen? // (c) Rainer Sturm / pixelio.de

Das Bundesjustizministerium hat am 23.06.2020 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Im „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ ist ein neuer § 1358 BGB geplant. Er soll dem Ehegatten im Falle von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit, die es ausschließt sich selbst zu kümmern, ermöglichen zu entscheiden. Der Ehegatte soll in Untersuchungen einwilligen und über Heilbehandlungen entscheiden dürfen und die dazu erforderlichen Verträge mit Ärzten und Krankenhäusern schließen. Auch Ansprüche gegenüber Krankenkassen dürfen geltend gemacht werden. Ärzte sind gegenüber dem Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Das Vertretungsecht soll nicht gelten, wenn die Ehegatten getrennt leben. Ebenso verhält es sich, wenn die Ablehnung der Vertretung durch den anderen Ehegatten bekannt ist oder ein Vorsorgevollmacht zugunsten einer dritten Person im Bereich der Gesundheitsvorsorge besteht.

Wird dieser Vorschlag Gesetz werden? Das lässt sich noch nicht absehen. Bislang sind rund 75 Stellungnahmen zum Entwurf beim Ministerium eingegangen. Denkbar erscheint, dass die Regierung eine überarbeitete Fassung ins Parlament bringt. Ob die Zeit bis zur nächsten Bundestagswahl ausreicht, um das Gesetz zu beschließen, bleibt abzuwarten. Die Vorsorgevollmacht, am besten gekoppelt mit einer Patientenverfügung, bleibt die beste Wahl für den gesundheitlichen Notfall, egal ob die gesetzliche Regelung kommt oder nicht.

 

Jetzt doch: Unterhaltszahler profitiert vom 300 €-Corona-Kinderbonus

Kürzung der Unterhaltszahlungen sind zulässig

Im September 2020 zahlt der Staat 200 € und im Oktober noch einmal 100 €. Mit dem Kindergeld kommt der Corona-Bonus zur Auszahlung. Als die Bundesregierung die Zuwendung beschlossen hatte, deutete vieles darauf hin, dass die Zahlung ausschließlich dem betreuenden Elternteil zugutekommen soll.  Auch wendelmuth Rechtsanwälte hat die Eckpunkte so verstanden (vgl. unseren Beitrag von Juni hier). Nun aber liegt das Gesetz vor (2. Corona-Steuerhilfegesetz) und dieses sieht ausdrücklich vor, dass beide Elternteile profitieren sollen. Aus der Beschlussempfehlung Finanzausschuss 19-20332 v. 24.06.2020 – Kindergeld Corona Bonus, dort Seite 28,  die dann Gesetz wurde,  ergibt sich, dass die Regierungsparteien es gerne anders gemacht hätten. Aus dem Familienministerium gab es jedoch Bedenken: Es könnte sich um eine unzulässige Ungleichbehandlung handeln. Deshalb wird die Zahlung nun hälftig geteilt.

Kinderbonus - Corona - Unterhalt
300 € Bonus – Auch Unterhaltszahler profitieren.

Alle Unterhaltspflichtigen, die Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahlen („100 %“, je nach Alter des Kindes 267 bis 395 €), dürfen im September 100 € weniger überweisen und im Oktober immerhin noch um 50 € kürzen. Wer weniger als den Mindestunterhalt zahlt, darf die vollen 100 € bzw. 50 € nicht einbehalten, sondern muss jedenfalls den Betrag zahlen, den ein Mindestunterhaltszahler zu zahlen hat (bei einem 3-jährigen Kind z.B. 267 € – 100 € im September = 167 €). Wichtig ist, die Unterhaltszahlung pünktlich anzupassen. Wer z.B. im November auf einen Schlag 300 € nachträglich einbehält, wird damit scheitern, wenn es hart auf hart kommt. Wie immer gilt im Familienrecht: Kommunizieren Sie die Kürzung der Unterhaltszahlung vorher, um Streit zu vermeiden. Und wer den Unterhalt kürzt und es sich leisten kann, sollte die „Ersparnis“ gemeinsam mit dem Kind „auf den Kopf hauen“ und die Volkswirtschaft stärken.

Ergänzung vom 29.09.2020: „Eingesparter“ Unterhalt erhöht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die gesteigerte Leistungsfähigkiet kann sich an anderer Stelle auswirken: Z.B. beim Anspruch auf staatliche Leistungen, die sinken können, oder auch beim Trennungsunterhalt.

Familienrecht: Der schelle Weg zum Unterhalt

Das Eilverfahren bietet einige Vorteile.

Wer Unterhalt zahlen soll, ist hierzu manchmal nicht in der Lage. Oder er/sie will nicht. Bis in diesen Fällen Unterhalt fließt, braucht es manchmal einen langen Atem. Die Auskunft über die Einkommensverhältnisse kommt, ist aber oft unvollständig. Viele unterliegen auch der falschen Vorstellung, dass der Auskunftspflicht mit der Vorlage der letzten Gehaltsbescheinigung genüge getan ist.  Da Unterhalt für den aktuellen Lebensbedarf gezahlt wird, wird er aber zeitnah benötigt. Beim Kindesunterhalt springt das Amt eventuell mit dem Unterhaltsvorschuss ein. In anderen Fällen gibt das Familienrecht die Möglichkeit, den Unterhalt fürs Kind oder auch für den Ehepartner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen. Die besondere Dringlichkeit muss hier, anders als in anderen Eilverfahren, nicht nachgewiesen werden. Das Familiengericht erwartet eine Darstellung, warum eine Unterhaltspflicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. Hier hilft oft die bereits erteilte, wenn auch noch lange nicht vollständige Auskunft. Das Gericht macht dann oft kurzfristig einen Termin zur Erörterung und beschließt über den Unterhalt.

Eilverfahren im Unterhalt kennt das Familienrecht auch
Unterhalt: Eilverfahren ohne den Nachweis der Dringlichkeit

Das Eilverfahren ist vor allem geeignet, schon einmal einen Mindestbetrag durchzusetzen. Beim Kindesunterhalt gilt ohnehin die Vermutung, dass der zahlungspflichtige Elternteil zumindest den Regelbetrag bezahlen kann. Nachteil des Eilverfahrens ist die fehlende Möglichkeit zur Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit.

Die Möglichkeit, noch ergänzend ein „normales“ Unterhaltsverfahren einzuleiten, besteht ebenfalls. Mit einem solchen Verfahren kann auch das Ergebnis des Eilverfahrens korrigiert werden – sowohl nach oben als auch nach unten. Verzichtet der Anspruchsteller auf ein Hauptsacheverfahren, wird das Gericht die einstweilige Anordnung auf Antrag des Zahlungspflichtigen aufheben. Nicht selten findet sich aber im Gerichtstermin schon eine endgültige Regelung der Unterhaltsfrage.

Was tun bei (unbekannten) Schulden im Nachlass?

Erbrecht: Es muss nicht immer die Ausschlagung sein.

Leider sind Erbschaften nicht immer mit einem Geldsegen verbunden. Wer Zweifel hat, ob unter dem Strich überhaupt etwas übrigbleibt, sollte prüfen, ob er die Erbschaft überhaupt annimmt.   Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen nach Kenntnis der Erbenstellung. Der Fristbeginn ist leider manchmal etwas unklar. Zu beachten ist außerdem, dass dann andere Verwandte an die Stelle des Ausschlagenden treten können (die eigenen Kinder!) und diese ebenfalls ausschlagen müssen. Wer die Frist verpasst oder die Erbschaft schon vorher angenommen hat, haftet grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen.

Was tun bei Schulden im Nachlass?
Wer erbt will kein Geld verbrennen // (c) Rainer Sturm / pixelio.de

Es gibt jedoch Wege, dieser Haftung zu entgehen und die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen. Der Erbe kann eine Nachlassverwaltung beantragen. Das Nachlassgericht setzt dann einen Nachlassverwalter ein, dessen Aufgabe die Befriedigung der Gläubiger ist. Ein solches Verfahren wird aber nur durchgeführt, wenn überhaupt genügend Vermögen auf der Habenseite steht, um die Kosten zu decken. Steht bereits fest, dass der Nachlass überschuldet ist, ist ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Manchmal folgt ein solches auch auf eine Nachlassverwaltung.

Schließlich steht dem Erben die sog. Dürftigkeitseinrede zu. Er kann die Haftung mit dem eigenen Vermögen verhindern, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Nachlass zu gering ist, um die Forderung zu bezahlen. Dann kann der Gläubiger nur auf die Nachlassgegenstände zugreifen. Gleiches gilt, wenn der Nachlass eigentlich liquide ist, der Erblasser aber zu viele Vermächtnisse angeordnet hat, die den Nachlass überfordern. Zu erwähnen ist überdies noch die Möglichkeit, ein Nachlassinventar zu erstellen, dass helfen kann sich gegen Ansprüche auf Herausgabe bestimmter Dinge zu wehren. Bei einem Aufgebotsverfahren sind die Gläubiger des Erblassers verpflichtet, sich zu melden. Unterbleibt dies, kann der Erbe ihnen eine Einrede entgegenhalten: Die Haftung ist auf den Nachlass begrenzt.