Zustimmung zur künstlichen Befruchtung löst Unterhaltspflicht aus — Kind kann Unterhalt wie vom „richtigen“ Vater verlangen

Wer ein Kind zeugt, muss Unterhalt zahlen. Wer verheiratet ist und in die künstliche Befruchtung der Ehefrau einwilligt, muss ebenfalls Unterhalt zahlen. Eine Anfechtung der Vaterschaft mit dem Hinweis auf die fehlende biologische Vaterschaft schließt der Gesetzgeber aus. Doch auch wer unverheiratet ist und den Kinderwunsch seiner Partnerin mit der Einwilligung zu einer künstlichen Befruchtung fördert, muss bezahlen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. September 2015, Aktenzeichen XII ZR 99/14)
Die Richter gewähren dem Kind einen vertraglichen Anspruch auf Unterhalt. Sie sehen einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter. Darunter versteht man die Vereinbarung zweier Personen, die einem Dritten (hier dem noch zu zeugenden Kind) einen Anspruch einräumt, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Auf diesem Wege verwirklicht der BGH eine Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die der Gesetzgeber zwar wollte, aber nicht vollständig erreicht hatte.
Im konkreten Fall hatte der zeugungsunfähige „unterhaltsverpflichtete Nicht-Vater“ das Fremdsperma beschafft und bei einem ersten Befruchtungsversuch, der fehlschlug, schriftlich erklärt, dass er die Verantwortung für das Kind übernehmen werde. Als das Kind geboren wurde, bezahlte er aus freien Stücken die Erstlingsausstattung und in den ersten vier Monaten auch Unterhalt. Doch auch Männer, die sich weniger offensichtlich engagieren, müssen in Zukunft damit rechnen, zum Unterhalt wie ein gesetzlicher Vater herangezogen zu werden. Die Erklärung, die Samenspende gut zu heißen und wie ein Vater für das Kind zu sorgen, reicht aus, auch wenn sie nur mündlich geschieht.

wendelmuth Rechtsanwälte sponsert Staffel beim Airfield Run

Berlin, den 22.11.2015

Mit Unterstützung von wendelmuth Rechtsanwälte, der Fachkanzlei für das Familien- und Erbrecht, konnten die rund 70 Läufer von Hupsis Lauftreff und Xing BERLIN Sport + Culture Community am heutigen Sonntag die Marathonstaffel auf dem Tempelhofer Feld auch dieses Jahr im eigenen Pagodenzelt erleben. Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, die selbst eine passionierte Langstreckenläuferin ist, will damit den Zusammenhalt der Läufer stärken und noch mehr Menschen für den Laufsport begeistern. „Im Zelt kommen wir alle zusammen, es gibt Kuchen, Tee und – nach dem Lauf – einen Glühwein“, schwärmt die Falkenseer Fachanwältin, „da leiste ich gerne einen Beitrag. Das ist doch so viel schöner, als im Hangar auf dem Betonboden zu sitzen.“

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Eizellspende verboten, Werbung dafür nicht — Bundesgerichtshof erlaubt Werbung für Vorbereitungshandlungen

Samenspenden sind seit Jahren erlaubt, Eizellspenden sind hingegen nach dem Embryonenschutzgesetz verboten. Verstöße sind sogar strafbar. Der Gesetzgeber möchte dadurch verhindern, dass ein Kind zwei Mütter hat: Eine genetische und eine, die das Kind auf die Welt gebracht hat. Letztere ist nach deutschem BGB die Mutter im rechtlichen Sinne. Andere Länder haben weniger strenge Regeln. In Tschechien ist auch die Eizellspende erlaubt. Die dortigen Mediziner wollen sich den lukrativen deutschen Markt nicht entgehen lassen. Auf einer Informationsveranstaltung machten sie Werbung, dass die medizinische Vorbehandlung der Empfängerinnen (Vorbereitung auf die Schwangerschaft) in Deutschland geleistet werden könne.

Der Kläger, ein deutsche Facharzt für Reproduktionsmedizin, sah darin Werbung für die verbotene Beteiligung an Eizellspenden und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz ist z.B. regelmäßig die Grundlage, wenn Verbraucherverbände Unternehmen abmahnen und verklagen, weil deren Allgemeine Geschäftsbedingungen nachteilige Klauseln enthalten.

Während das Kammergericht Berlin (entspricht dem Oberlandesgericht in allen anderen Bundesländern) den gewünschten Anspruch auf ein Unterlassen der Werbung noch zugebilligt hatte, sah der BGH die Sache anders (Urteil vom 8.10.2015 – Az. I ZR 225/13). Seiner Auffassung nach dient das Verbot der Eizellspende der Wahrung des Kindeswohls. Der Zweck sei es hingegen nicht, den Wettbewerb von Ärzten zu regeln, die auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätig sind. Ein Gesetz, das nicht das Ziel hat, (zumindest auch) den fairen Wettbewerb zu schützen, könne aber nicht Grundlage für einen UWG-Unterlassungsanspruch sein.

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Die Entscheidung des Bundestages fiel vergangenen Freitag. Es ging eine monatelange Debatte voraus, erst außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens, dann standen vier Entwürfe zur Auswahl. Das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung hat am Ende die meisten Stimmen auf sich vereinen können. Dazu haben die Medien ausführlich berichtet.§ 217 StGB

Regelungstechnisch hat der Gesetzgeber den Weg über eine Ergänzung des Strafgesetzbuchs gewählt. Die Juristen wissen (oder erinnern sich): Eine Beihilfe kann nur dann strafbar sein, wenn eine (zumindest versuchte) vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt. Eine solche fehlt bei einer straflosen Selbsttötung. Da nun die Beihilfe strafbar sein soll, hat der Gesetzgeber eine punktuelle Durchbrechung dieses Grundsatzes eingeführt: Es gibt wieder einen § 217 StGB (für die Rechtshistoriker: Da war bis zum 1.April 1998 die Kindstötung geregelt). Und mehr Vorschriften hat das verabschiedete Gesetz nicht, außer dem Hinweis, dass es am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten wird.

Die Bundestagsdrucksache 18/5373 vom 1. Juli 2015 ist hier anrufbar.

Vortrag bei der der Deutsche Myasthenie Gesellschaft

Rechtsanwältin und VorsorgeAnwältin Agnes D. Wendelmuth war vergangenen Samstag bei der Deutsche Myasthenie Gesellschaft e.V. (DMG) – Regionalgruppe Berlin/Brandenburg zu Gast und hat einen Vortrag zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehalten. Vor den rund 30 Teilnehmern schnitt die Fachanwältin für Erbrecht unf für Familienrecht auch die Themen Betreungsrecht und Sterbehilfe an. Sie erläuterte dabei die einen Tag zuvor vom Bundestag beschlossene Veränderung im Bereich des Verbots der Beihilfe zur Sterbehilfe. Der Internetauftritt der DMG ist zu finden unter www.dmg-online.de

Agnes D. Wendelmuth (li.) mit Christa Schulze, Leiterin der DMG Regionalgruppe Berlin-Brandenburg
Agnes D. Wendelmuth (li.) mit Christa Schulze, Leiterin der DMG Regionalgruppe Berlin-Brandenburg

Was macht eigentlich die Erbschaftssteuer? — Ein kurzes Update zur Reform

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2014 diskutiert die Politik über das neue Erbschaftsteuerrecht. Es geht um die Frage, inwieweit die Übertragung von Betriebsvermögen auch zukünftig steuerfrei erfolgen kann. Die bisherigen Regelungen haben die Verfassungsrichter als zu weitgehend verworfen.
Nachdem die ersten Reformvorschläge aus dem Haus von Finanzminister Schäuble durchaus noch in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurden, ist es in letzter Zeit ruhiger um das Thema geworden. Die Medien befassen sich vorwiegend mit den Themen Flüchtlinge und „Diesel-Gate“. Zwischenzeitlich hat das eigentliche Gesetzgebungsverfahren begonnen. Der Bundesrat gab Ende September 2015 eine Stellungnahme ab. Im Bundestag fand zu diesem Zeitpunkt eine erste Debatte statt, an deren Ende das Parlament den Vorgang in den Finanzausschuss verwiesen hat. Dort werden die Regierungsparteien einen Kompromiss aushandeln.
In der Sache streitet man sich weiterhin um die Frage, wie weit die Verschonung vor allem sehr großer Betriebsvermögen aussehen soll. Die Bundesländer haben die Befürchtung, dass die geplanten Ausnahmen einer Prüfung durch Karlsruhe abermals nicht standhalten. Eine andere Ansicht vertritt die CSU. Ihr gehen die Ausnahmen nicht weit genug. Im Bundesrat konnte sie sich nicht durchsetzen. Im Bundestag hat sie bessere Chancen, doch die SPD steht den Verschonungen kritisch gegenüber. Es geht auch um die Grundsatzfrage, ob steuerfreies Erben gerecht ist, wo Arbeitseinkommen ganz selbstverständlich versteuert wird.
Dieses Jahr wird es entgegen den Planungen wohl keine Entscheidung mehr geben. Schon heute ist aber nicht ganz unwahrscheinlich, dass auch die jetzige Reform am Ende des Tages wieder bei den Karlsruher Richtern zur Überprüfung vorliegt.

Welt am Sonntag mit RAin Wendelmuth

Die Welt am Sonntag hat Agnes D. Wendelmuth im Rahmen der  Serie“Erben / Vererben – aber richtig“ zum Thema „Welche Fallen muss ich beim Vererben umgehen“ als Expertin um  Statements gebeten. Der Artikel erschien am 11. Oktober auf Seite 41 als Print und ist nun auch online abrufbar.2015-10 Welt am Sonntag Wendelmuth klein

Erbschaftssteuer: Selbstgenutztes Familienheim bleibt steuerfrei — Bundesfinanzhof konkretisiert, wie schnell die „unverzügliche“ Selbstnutzung beginnen muss

Nach wie vor ringt die Regierung um eine Neufassung des Erbschaftssteuerrechts, aber die Steuerbefreiung für die selbst genutzte Wohnimmobilie bleibt in jedem Fall erhalten. Hiervon profitieren Kinder und Ehepartner. Für sehr große Häuser und Wohnungen gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Die Grenze liegt bei 200 qm Wohnfläche. Ist die Immobilie größer, wird die darüber hinausgehende Fläche versteuert. Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Tod selbst genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Das ist etwa bei einem Aufenthalt im Pflegeheim der Fall.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Erbe die Nutzung der Immobilie „unverzüglich“ zur Selbstnutzung „bestimmt“. Diese Absicht muss dann mit einem tatsächlichen Einzug umgesetzt werden. Die höchsten Finanzrichter geben dem Erben hierzu sechs Monate nach dem Erbfall Zeit. Diese Frist gilt jedoch nicht absolut – es darf auch länger dauern. Die Erben können darlegen und müssen glaubhaft machen, warum ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht eher möglich war und dies nicht in ihrer Verantwortung liegt. Eine Renovierung der Wohnung kann nur dann als Grund dienen, wenn nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wurde, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Eine Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder die Klärung, wer überhaupt zu den begünstigten Erwerbern zählt, können hingegen ohne Weiteres rechtfertigen, dass die Selbstnutzung erst mit größerer Verzögerung beginnt.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist am 23.06.2015 unter dem Aktenzeichen II R 39/13 ergangen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4 a und b ErbStG.

Konfliktvermeidung durch Erbverzicht — Finanzielle Abfindung zu Lebzeiten kann Erben vor Pflichtteil schützen

Mittels Testament wird sichergestellt, dass nur diejenigen Personen erben, die auch tatsächlich erben sollen. Die gesetzliche Erbfolge, nach der Kinder und Ehepartner erben, wird so überwunden. Doch diese gehen nicht leer aus, denn sie behalten ihren Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den Pflichtteil kann man nicht einseitig ausschließen. Das Gesetz kennt zwar die Erbunwürdigkeit, die auch das Pflichtteilsrecht berührt. Doch die praktischen Hürden sind hoch. Das Gesetz nennt z.B. den Fall, dass der Erbe den Erblasser getötet hat.
Wer schon zu Erbzeiten sicherstellen will, dass die gewünschten Erben sich nicht mit Pflichtteilsberechtigten um die Höhe des Pflichtteils streiten, kann mit diesen schon zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Für diesen Verzicht kann auch eine Gegenleistung gewährt werden. So können, um den Verzicht schmackhaft zu machen, einzelne Vermögensgegenstände übertragen werden. Auch der Pflichtteilsberechtigte kann an einer solchen Regelung ein Interesse haben: Er vermeidet langwierige und evtl. auch teure Auseinandersetzungen mit den testamentarischen Erben. Und außerdem gilt: Was man hat, das hat man. Vermögen, das bereits übertragen ist, kann der Erblasser weder verbrauchen noch verschenken. Im letzten Fall gibt es zwar einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass sich Erblasser arm schenken. Das verschenkte Vermögen wird dann dem Nachlass hinzugerechnet und auf dieser Basis der Pflichtteilsanspruch berechnet. Hierauf sollte sich der Pflichtteilsberechtigte aber nicht verlassen, wenn der Erblasser noch bei guter Gesundheit ist: Denn zehn Jahre nach der Schenkung findet keine Anrechnung mehr statt.

Was der Vermieter mit der Mieter-Scheidung zu tun hat — Wer nicht aufpasst, hat plötzlich einen neuen Vertragspartner

Vertrag ist Vertrag. Dieser Grundsatz gilt, aber nicht uneingeschränkt. Haben Eheleute eine Wohnung gemeinsam gemietet, kann der Vermieter die Miete von jedem der beiden verlangen. Oftmals ist die Höhe des Familieneinkommens für den Vermieter entscheidend für die Frage, ob er die Wohnung überhaupt an die Eheleute vermietet. Mietet nur ein Ehegatte die Wohnung, wird der Vermieter gerade dessen Solvenz prüfen.
Scheitert die Ehe, wirkt sich das unter Umständen auf das Mietverhältnis aus – auch gegen den Willen des Vermieters. Das Gericht kann einem der Ehegatten die Wohnung zuweisen (typischerweise der Ehefrau, die mit den Kindern in der Wohnung bleibt) oder die Eheleute einigen sich, dass einer von beiden die Wohnung bekommen soll. Obwohl der Vermieter hieran nicht beteiligt ist, bekommt er automatisch einen neuen Mieter (z.B. die Ehefrau anstatt des Ehemannes) oder aus zwei Mietern wird einer. Ob der neue (verbleibende) Mieter solvent ist, ist dabei irrelevant.
Um den Vermieter nicht ganz schutzlos zu stellen, hat der Vermieter ein Kündigungsrecht, das allerdings nur greift, wenn in der Person des neuen (Allein)Mieters ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Kenntnisnahme vom Eintritt in das Mietverhältnis. Der praktisch wichtigste Fall ist die Zahlungsunfähigkeit des neuen Mieters. Von dieser wird der Vermieter aber in den seltensten Fällen in einer so kurzen Frist erfahren. Der schlaue Mieter wird wenigstens dafür sorgen, dass die Miete nach Übergang des Vertrages anfangs pünktlich bezahlt wird, um den Vermieter keinen Verdacht schöpfen zu lassen.
Wer nicht glaubt, dass der Gesetzgeber so in die Vertragsfreiheit eingreift, kann es in § 1568a BGB nachlesen.